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DSGVO - BDSG - TTDSG


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der unbefugten Kenntnisnahme in Form der Offenlegung oder des Zugangs, ist für die Feststellung einer Verletzung auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO abzustellen.723 Obwohl der Wortlaut „unberechtigt“ auf das Kriterium der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hindeutet, verbietet die Schutzrichtung der Datensicherheit den Begriff „unbefugt“ als „unrechtmäßig“ zu lesen. So liegt eine unbefugte Kenntnisnahme lediglich dann vor, sofern eine Person Daten (unter Verletzung von Maßnahmen i.S.v. Art. 32 DSGVO) zur Kenntnis nimmt bzw. nehmen könnte, obwohl sie nach dem Vorstellungsbild des jeweiligen Verantwortlichen diese Information nicht zur Kenntnis nehmen soll.724 Ob die Kenntnisnahme rechtmäßig war oder nicht, ist dabei unbeachtlich.

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       XIV. Genetische Daten (Nr. 13)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Art. 9 Abs. 4 DSGVO ermächtigt die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, für die Verarbeitung genetischer Daten auch noch zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Von dieser Ermächtigung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber insbesondere durch das Gendiagnostikgesetz Gebrauch gemacht.

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      Außerdem wird der Begriff noch in ErwG 34, der Art. 4 Nr. 13 DSGVO näher konkretisiert, und in ErwG 75 verwendet. Dieser (letztere) Erwägungsgrund konkretisiert Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) und nennt den Umstand, dass genetische Daten verarbeitet werden, als einen Faktor, der in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen ist.

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      „Genetische Daten“ sind nach Art. 4 Nr. 13 DSGVO personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden. Als Analysen kommen nach ErwG 34 dabei insbesondere Chromosomen-, Desoxyribonukleinsäure (DNS)- oder Ribonukleinsäure (RNS)-Analysen in Betracht.

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