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DSGVO - BDSG - TTDSG


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bei der Beurteilung der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen ist. In ErwG 63 verwendet der Verordnungsgeber den Begriff „gesundheitsbezogene Daten“ im Rahmen der Klarstellung, dass der Auskunftsanspruch der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO auch solche Daten einschließt. Ein inhaltlicher Unterschied zu Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO dürfte aber nicht bestehen.

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      Im Übrigen verwendet der Verordnungsgeber an vielen Stellen der DSGVO den Begriff der Gesundheit, z.B. bei der Beschreibung von Zwecken, für die eine Datenverarbeitung erlaubt sein kann (wie z.B. in Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, in der die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit geregelt ist). Eine solche Datenverarbeitung beinhaltet i.d.R. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, auch wenn der Verordnungsgeber den Begriff an diesen Stellen nicht ausdrücklich verwendet (sondern z.B. den Begriff der besonderen Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO), so z.B. in Art. 9 Abs. 2, Art. 23 (Beschränkungen der Betroffenenrechte), Art. 36 (Vorherige Konsultation), Art. 88 (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext) DSGVO und in diversen ErwG.

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      Gesundheitsdaten können zugleich auch genetische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 13 DSGVO (dazu näher oben Rn. 380) oder biometrische Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 14 DSGVO sein (dazu näher oben Rn. 390).

       2. Begriff der Gesundheitsdaten

       a) Allgemeine Voraussetzungen

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      Um Gesundheitsdaten handelt es sich gem. ErwG 35 z.B. bei Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden, und bei Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person.

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      Auch Informationen, die im Zuge der Anmeldung für Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung oder bei der Erbringung solcher Dienstleistungen über die betroffene Person erhoben werden, sind nach ErwG 35 Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO.

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      Somit fallen z.B. Patientendokumentationen von Heilberuflern, Rezeptdaten, Laborergebnisse, Angaben über das krankheitsbedingte Fehlen und die Schwerbehinderteneigenschaft von Arbeitnehmern sowie Patiententagebücher unter den Begriff der Gesundheitsdaten.

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      Allerdings würde es zu einer vollständigen Ausuferung des Begriffs der „Gesundheitsdaten“ und damit in der Folge des Anwendungsbereichs der besonders strikten Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (insb. gem. Art. 9 DSGVO) führen, wenn jede nur mittelbare Information über den Gesundheitszustand ausnahmslos als Gesundheitsdatum i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO qualifiziert würde. So würden dann auch Verarbeitungsvorgänge, denen kein besonderes Diskriminierungspotenzial innewohnt, wie z.B. das Einstellen des Fotos eines Mitarbeiters, der eine Brille trägt, in das Intra- oder Internet, diesen besonders strikten Verarbeitungsanforderungen unterliegen.

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