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DSGVO - BDSG - TTDSG


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36 Satz 2 gibt eine Hilfestellung bei der Ermittlung der Hauptniederlassung, sofern das Kriterium des Sitzes der Hauptverwaltung nicht zur Anwendung kommt. Die Bestimmung der Hauptniederlassung soll nach objektiven Kriterien erfolgen. Dabei ist insbesondere die „effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung getroffen werden“, als Faktor heranzuziehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die Verarbeitung selbst auch an diesem Ort stattfindet. Auch „das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder Verarbeitungstätigkeiten“ sind zur Bestimmung der Hauptniederlassung weder begründend noch entscheidend.

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