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DSGVO - BDSG - TTDSG


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      Der Sinn und Zweck verbindlicher interner Datenschutzvorschriften besteht vor allem darin, dass sie den Transfer personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des EWR ohne angemessenes Datenschutzniveau auf der sogenannten zweiten Stufe rechtfertigen können (Art. 44, Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Art. 47 DSGVO). Hierzu müssen die Datenschutzvorschriften die in Art. 47 DSGVO statuierten Voraussetzungen erfüllen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden (siehe Art. 47 Rn. 12). In diesem Fall etablieren die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften bei den beteiligten Unternehmen ein der DSGVO vergleichbares Schutzniveau für personenbezogene Daten auf vertraglicher Ebene, um das im Empfängerstaat ggf. niedrigere gesetzliche Datenschutzniveau „auszugleichen“. Unter dieser Voraussetzung erscheint es dann auch gerechtfertigt, dass personenbezogene Daten an die beteiligten Unternehmen übermittelt werden dürfen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen an eine „normale“ Übermittlung auf der sogenannten ersten Stufe, also wie zwischen Unternehmen innerhalb des EWR, erfüllt sind.

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      Sind die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften abgeschlossen, können sie internationale Datenübermittlungen aus der EU an Organisationen derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, auf der sogenannten zweiten Stufe rechtfertigen (ErwG 110). Sollen hingegen personenbezogene Daten von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen außerhalb des EWR übermittelt werden, das nicht Mitglied derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen ist, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, vermögen die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften die Übermittlung auf der zweiten Stufe nicht zu rechtfertigen. Hierfür muss vielmehr auf eine andere in Art. 44ff. DSGVO genannte Möglichkeit zur Rechtfertigung von internationalen Datentransfers zurückgegriffen werden.

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      Eine „Aufsichtsbehörde“ ist eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtete unabhängige Stelle. Gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO ist primäre Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der DSGVO zu überwachen.

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       XXIII. Betroffene Aufsichtsbehörde (Nr. 22)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Der Begriff der betroffenen Aufsichtsbehörde wurde mit der DSGVO neu eingeführt und ist relevant für das Verfahren bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden nach den Art. 60ff. DSGVO.

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      Art. 4 Nr. 22 DSGVO bestimmt dabei, in welchen Fällen eine andere (außer der federführenden) Aufsichtsbehörde von einer solchen grenzüberschreitenden Datenverarbeitung als „betroffen“ zu qualifizieren ist und demnach in das jeweilige aufsichtsbehördliche Verfahren zu involvieren sein kann (vgl. etwa Art. 60 Abs. 1–3 DSGVO), sowie welche Rechte und Mittel ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit der federführenden Aufsichtsbehörde (vgl. etwa Art. 60 Abs. 4 DSGVO) und einem sich etwaig anschließenden Kohärenz- bzw. Streitbeilegungsverfahren zustehen