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DSGVO - BDSG - TTDSG


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diesem Hintergrund weist die Definition der betroffenen Aufsichtsbehörde einen engen Zusammenhang mit den Begriffen der „grenzüberschreitenden Datenverarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 23 DSGVO sowie der „Hauptniederlassung“ nach Art. 4 Nr. 16 DSGVO auf; die Verbindung zur Begriffsbestimmung der „Aufsichtsbehörde“ nach Art. 4 Nr. 21 DSGVO ergibt sich naturgemäß. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der federführenden Aufsichtsbehörde sowie eines Kohärenz- bzw. Streitbeilegungsverfahrens entfaltet zudem die Begriffsbestimmung des „maßgeblichen und begründeten Einspruchs“ nach Art. 4 Nr. 24 DSGVO Relevanz.

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      Die Betroffenheit einer Aufsichtsbehörde kann sich aus einem oder mehreren der in Art. 4 Nr. 22 DSGVO abschließend genannten Gründe ergeben. Im Einzelnen:

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      Ausweislich ErwG 124 Satz 4 obliegt es dem Europäischen Datenschutzausschuss, Kriterien herauszuarbeiten, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob die fragliche Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat.

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       XXIV. Grenzüberschreitende Verarbeitung (Nr. 23)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Die Definition der grenzüberschreitenden Verarbeitung ist zentral für die Anwendung des sog. One-Stop-Shop-Verfahrens und die damit einhergehende Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde sowie die weitere Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden nach den Art. 60ff. DSGVO. Der Begriff weist somit Zusammenhänge mit den Definitionen der Hauptniederlassung gemäß Art. 4 Nr. 16 DSGVO sowie der betroffenen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Nr. 22 DSGVO auf.

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