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DSGVO - BDSG - TTDSG


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vorliegen. Art. 4 Nr. 23 DSGVO weist dabei eine deutliche Parallele zu Art. 3 DSGVO auf, der den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO absteckt. Insofern sehen Art. 3 und Art. 4 Nr. 23 DSGVO gleichermaßen sowohl das Niederlassungsprinzip (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 23 lit. a DSGVO) als auch das Marktortprinzip (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Nr. 23 lit. b DSGVO) zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs vor. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, sollten daher im Rahmen beider Normen die gleichen Maßstäbe angesetzt werden.

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      Nach Art. 4 Nr. 23 lit. a DSGVO muss der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sein. Zudem muss die jeweils in Frage stehende Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser in mehreren Mitgliedstaaten belegenen Niederlassungen erfolgen.

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       XXV. Maßgeblicher und begründeter Einspruch (Nr. 24)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Die Definition des maßgeblichen und begründeten Einspruchs ist im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sowie des Streitbeilegungsverfahrens (vgl. Art. 60 Abs. 4 und 6, Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO) von Relevanz. Sie beschreibt die formalen Voraussetzungen, unter denen sich eine betroffene Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde zur Wehr setzen kann.

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      Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch kann daher ausschließlich von einer betroffenen Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 4 Nr. 22 DSGVO erhoben werden und kann sich lediglich gegen Beschlussentwürfe einer federführenden Aufsichtsbehörde richten.

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      Die federführende Aufsichtsbehörde kann sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anschließen. Tut sie dies nicht oder ist sie der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, leitet sie gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO ein Kohärenzverfahren ein. Der Europäische Datenschutzausschuss erlässt daraufhin gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO einen für sowohl die federführende als auch alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlichen Beschluss über alle Fragen, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind.

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      Nach der Definition von Art. 4 Nr. 24 DSGVO kann ein Einspruch in zwei Konstellationen maßgeblich sein: Zum einen kann die betroffene Aufsichtsbehörde vortragen, dass die federführende Aufsichtsbehörde zu Unrecht von einem Verstoß gegen die DSGVO seitens des jeweiligen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ausgeht oder einen tatsächlich vorliegenden Verstoß fälschlicherweise verneint. Zum anderen kann sich ein maßgeblicher und begründeter Einspruch dagegen richten, dass eine seitens der federführenden Aufsichtsbehörde beabsichtigte Maßnahme gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter nicht im Einklang mit der DSGVO steht; dies kann etwa der Fall sein, wenn die federführende Aufsichtsbehörde trotz eines festgestellten Verstoßes gegen die DSGVO nicht beabsichtigt, gegen den jeweiligen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuschreiten oder jedenfalls nach Ansicht einer betroffenen Aufsichtsbehörde eine zu milde oder aber auch zu strenge Maßnahme ergreifen will.

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      Der Einspruch ist begründet, wenn er die Tragweite der Risiken des Beschlussentwurfs klar erkennen lässt, die für die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen und gegebenenfalls für den freien Verkehr personenbezogener Daten bestehen.

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      Darüber hinaus schweigt die DSGVO zu den weiteren erforderlichen Inhalten eines solchen Einspruchs oder dessen erforderlichen Maßes an Konkretisierung. Ausweislich ErwG 124 Satz 4 obliegt es dem Europäischen Datenschutzausschuss, durch Leitlinien weiter herauszuarbeiten, welche Anforderungen an einen maßgeblichen und begründeten Einspruch zu stellen sind.

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       XXVI. Dienst der Informationsgesellschaft (Nr. 25)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Im Rahmen der DSGVO findet der Begriff des Dienstes der Informationsgesellschaft prominenteste Erwähnung im Rahmen von Art. 8 DSGVO, der besondere Voraussetzungen an die