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DSGVO - BDSG - TTDSG


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lässt sich die Zusammenarbeit mit Datenschutzaufsichtsbehörden deutlich vereinfachen, indem sich datenverarbeitende Unternehmen nur nach den nationalen Gepflogenheiten der jeweiligen federführenden Behörde orientieren müssen.

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       XVIII. Vertreter (Nr. 17)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ohne eine Niederlassung in der Union können nach Maßgabe von Art. 27 DSGVO verpflichtet sein, einen in der EU ansässigen Vertreter zu bestellen, sofern sie nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO in den extraterritorialen Anwendungsbereich der DSGVO fallen.

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      Voraussetzung ist nach Art. 27 Abs. 3 DSGVO allerdings, dass der Vertreter in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein muss, in dem sich jedenfalls eine von der Verarbeitung (seitens des vertretenen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters) betroffene Person befindet. Weitere fachliche oder persönliche Voraussetzungen stellt die DSGVO (im Gegensatz zum Datenschutzbeauftragten, vgl. Art. 37 Abs. 5 DSGVO) an die Person des Vertreters jedoch nicht.

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       XIX. Unternehmen (Nr. 18)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Der Begriff des „Unternehmens“ wird in der DSGVO nur an vereinzelten Stellen unmittelbar aufgegriffen. So enthebt Art. 30 Abs. 5 DSGVO gewisse Unternehmen etwa von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten. Die Klassifizierung als Unternehmen ist ferner für die Bestimmung der möglichen Berechnungsgrundlagen von Bußgeldern nach Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO erheblich; hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers im Rahmen von Art. 83 DSGVO ein der Definition von Art. 4 Nr. 18 DSGVO hinausgehendes Verständnis des Unternehmensbegriffs gelten soll. Weitere Bedeutung erlangt die Definition des Unternehmens im Zusammenhang mit den Begriffen der „Unternehmensgruppe“ nach Art. 4 Nr. 19 DSGVO sowie der nicht in der DSGVO definierten „Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben“ (vgl. etwa Art. 47 DSGVO).

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