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DSGVO - BDSG - TTDSG


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zu qualifizieren ist/sind.735

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       XV. Biometrische Daten (Nr. 14)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      „Biometrische Daten“ sind nach Art. 4 Nr. 14 DSGVO mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.

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      Die Begriffsdefinition der biometrischen Daten in Art. 4 Nr. 14 DSGVO enthält zwei Voraussetzungen:

       1. Es muss sich um Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen der betroffenen Person handeln, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen wurden.

       2. Diese Verfahren müssen die eindeutige Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen oder bestätigen.

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       XVI. Gesundheitsdaten (Nr. 15)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Art. 9 Abs. 4 DSGVO ermächtigt die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten auch noch zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten (siehe hierzu ausführlich Art. 9 Rn. 37).

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      Zudem wird der Begriff der Gesundheitsdaten noch an weiteren Stellen der DSGVO verwendet, und zwar in ErwG 35, der Art. 4 Nr. 15 DSGVO konkretisiert, sowie in den ErwG 53 und 54, die Art. 9 DSGVO konkretisieren, und in ErwG 75, der Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) näher