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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Gesundheitsinformation hin verarbeitet werden, ein besonderes Diskriminierungspotenzial besteht, welches die Anwendbarkeit der besonders strikten Verarbeitungsvoraussetzungen für besondere Kategorien personenbezogener Daten rechtfertigt und erfordert. Sofern die Daten nicht im Hinblick auf diese Inhalte verarbeitet werden, sie also nur zufällig Gesundheitsinformationen enthalten, besteht hingegen kein erhöhtes Schutzbedürfnis.760 In diesem Fall „beziehen“ sich die Gesundheitsinformationen dann auch nicht auf die Gesundheit der betroffenen Person und aus ihnen gehen dann auch keine Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person hervor. Daraus folgt: Werden Daten, die nur mittelbare Gesundheitsinformationen beinhalten, nicht im Hinblick auf die „dahinterstehende“ Gesundheitsinformation verarbeitet, sind sie auch nicht als Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO anzusehen. Somit entscheidet in solchen Fällen also nicht nur der Inhalt der verarbeiteten Daten, sondern auch der jeweilige Verwendungszusammenhang dieser Daten darüber, ob sie als Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO zu qualifizieren sind oder nicht.761

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       XVII. Hauptniederlassung (Nr. 16)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Das Konzept der Hauptniederlassung i.S.v. Art. 4 Nr. 16 DSGVO kommt jedoch nur bei Vorlage einer grenzüberschreitenden Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 23 DSGVO zum Tragen.

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       3. Bestimmung der Hauptniederlassung im Falle eines Verantwortlichen

       a) Bestimmungsregeln/zu berücksichtigende Faktoren

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