Группа авторов

DSGVO - BDSG - TTDSG


Скачать книгу

nehmen die Regelungen von Art. 17 Abs. 1 lit. f (Recht auf Löschung), Art. 21 Abs. 5 (Widerspruchsrecht) sowie Art. 97 Abs. 5 DSGVO Bezug auf die Begriffsbestimmung.

      496

      497

      Die Begriffsbestimmung sieht demnach fünf Voraussetzungen vor, die kumulativ vorliegen müssen. Die Regelung des Art. 1 Nr. 1 lit. b der RL 2015/1535/EU konkretisiert dabei drei dieser Voraussetzungen und enthält in Anhang I diesbezüglich jeweils eine Negativliste. Hinsichtlich des Dienstleistungsbegriffs sowie des Merkmals „in der Regel gegen Entgelt“ ist auf die zu den Art. 56ff. AEUV entwickelten Grundsätze zurückzugreifen:

      498

      499

      500

      Eine „im Fernabsatz erbrachte“ Dienstleistung ist eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird. Es genügt nicht, wenn die jeweilige Dienstleistung mittels elektronischer Geräte erbracht wird, die Vertragsparteien hierbei jedoch anwesend sind.

      501

      Eine Dienstleistung ist „elektronisch erbracht“, wenn sie mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und dabei vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.

      502

      503

      Eine „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienstleistung liegt dann vor, wenn die Dienstleistung durch Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. Nicht darunter fallen demnach linear, mithin ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Empfängern erbrachte Dienste wie etwa Fernsehen oder Hörfunk.

       XXVII. Internationale Organisation (Nr. 26)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

      504

      505

      Wie auch Drittstaaten kann die EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO i.V.m. ErwG 103 per Angemessenheitsbeschluss auch internationalen Organisationen ein angemessenes Schutzniveau attestieren und somit eine Übermittlung an solche internationalen Organisationen auf zweiter Stufe für zulässig erklären.

      506

      Ausweislich ErwG 102 dürfen die Mitgliedstaaten zudem internationale Übereinkünfte schließen, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf die DSGVO noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken. Art. 96 DSGVO stellt dabei klar, dass bestehende internationale Übereinkünfte, die im Einklang mit dem vor Inkrafttreten der DSGVO geltenden Unionsrecht abgeschlossen wurden, in Kraft bleiben, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

      507