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DSGVO - BDSG - TTDSG


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bereits das händische Ausfüllen von Formularen der (teilweise) automatisierten Verarbeitung, wenn beim Ausfüllen der Formulare bereits der Zweck verfolgt wird, diese später in ein IT-System, etwa als Eingabe oder Scan, zu übertragen.328

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      Der Begriff des Dateisystems wird nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO definiert als „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“.

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