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DSGVO - BDSG - TTDSG


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finanziellen Situation einer Ein-Mann-GmbH auch Rückschlüsse auf den einzigen Gesellschafter gezogen werden.30 Dies droht generell, wenn der Name der juristischen Person den Namen einer natürlichen Person enthält bzw. sich dieser davon ableiten lässt.31 Auch bei Informationen über E-Mail-Adressen, die ihren Inhaber zwar nicht namentlich ausweisen, jedoch regelmäßig vom gleichen Mitarbeiter verwaltet werden, oder Aussagen über Kleinbetriebe, die in Zusammenhang mit dem Verhalten ihres jeweiligen Eigentümers stehen, ist ein entsprechendes Durchschlagen auf die dahinterstehende natürliche Person möglich.32

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      Für die Qualifizierung als personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO müssen die Informationen nicht nur einen generellen Bezug zu einer natürlichen Person aufweisen, sondern sie müssen gerade eine spezifische natürliche Person identifizieren oder zumindest identifizierbar machen.

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