Dr. Lothar Semper

E-Book "Die Handwerker-Fibel"


Скачать книгу

gestaltende Kraft

      Nur schöpferisch gestaltende Arbeit kann Kulturgüter erzeugen. Gerade aber der Handwerker ist mit der Planung, Vertiefung und Vollendung seines Werkes persönlich sehr eng verbunden. Seine Werke sind nicht Serien- oder Massenartikel, sondern persönliche Qualitätsarbeiten, an denen vielfach ein Stück seines Lebens hängt. Der Handwerker vermag jedoch nur das in sein Werk zu legen, was er selbst in sich trägt. Daher sind das hohe Niveau seiner handwerklichen Fähigkeiten und Kenntnisse (Gesellenprüfung, Meisterprüfung) und die schöpferisch gestaltende Kraft seiner Persönlichkeit entscheidend.

      Formgebung

      Zweifellos hat sich durch die Fortentwicklung der Technik auch manches in der Formgebung des Handwerks wesentlich geändert. Die Formgebung des gestaltenden Handwerks und dessen kulturelle Bedeutung haben aber gerade beim heutigen Zug zur industrialisierten Technik und zum industriellen Design nach wie vor hohe Bedeutung.

      Besondere Leistungen erbringt das Handwerk ferner in der Denkmalpflege und in der Restaurierung und trägt damit zur Bewahrung des bauhistorischen Erbes bei.

       2.2 Handwerksorganisationen

       2.2.1 Strukturen und Aufgaben

       a) Aufbau der Handwerksorganisationen

      Die Handwerksorganisation wird in zwei Gruppen eingeteilt.

      Fachlich ist die Handwerksorganisation aufgebaut in:

      >Innungen

      >Landesinnungsverbände

      >Bundesinnungsverbände.

      Der regionale Aufbau erfolgt nach:

      >Kreishandwerkerschaften

      >Handwerkskammern.

      Dachorganisationen

      Zur Interessenvertretung gemeinsamer Belange auf Landes- und Bundesebene haben Handwerkskammern und Fachverbände Arbeitsgemeinschaften bzw. gemeinsame Dachorganisationen gebildet.

       Beispiele für die Landesebene

      >Zusammenschluss der bayerischen Landesinnungsverbände im „Unternehmerverband Bayerisches Handwerk“

      >Zusammenschluss der bayerischen Handwerkskammern in der „Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern“

      >Zusammenschluss der Landesfachverbände und der Handwerkskammern Bayerns im „Bayerischen Handwerkstag“.

      Landeshandwerksvertretung

      Gleiche oder ähnliche „Landeshandwerksvertretungen“ gibt es auch in den anderen Bundesländern.

      ZDH

       Bundesebene

      >Alle deutschen Handwerkskammern bilden den „Deutschen Handwerkskammertag“ (DHKT).

      >Die Bundesinnungsverbände sind im „Unternehmerverband Deutsches Handwerk“ (UDH) zusammengeschlossen.

      >Die Spitzenorganisation des gesamten deutschen Handwerks ist der „Zentralverband des Deutschen Handwerks“ (ZDH). Dem ZDH gehören die im Unternehmerverband Deutsches Handwerk organisierten Bundesinnungsverbände und die im Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossenen Handwerkskammern an.

      b) Strukturen und Aufgaben der einzelnen Organisationen

      Körperschaft öffentlichen Rechts

       Innung

      Die Innung ist der freiwillige Zusammenschluss von Inhabern von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist.

      Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Innung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen ist, können bei entsprechender Satzung Innungsmitglied werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf der Innungsbeitritt nicht versagt werden.

      Die Innungen haben Pflicht-, Soll- und Kann-Aufgaben.

      Pflicht-Aufgaben sind:

      Pflicht-Aufgaben

      >Vertretung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihres Handwerks,

      >Pflege von Gemeingeist und Berufsehre,

      >Anstreben eines guten Verhältnisses zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen,

      >Regelung und Überwachung der Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer sowie Sorgen für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge und Förderung ihrer charakterlichen Entwicklung,

      >Abnahme der Gesellenprüfungen und Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,

      >Förderung des handwerklichen Könnens der Meister und Gesellen; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,

      >Mitwirkung bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen,

      >Förderung des Genossenschaftswesens im Handwerk,

      >Erstattung von Gutachten und Auskünften über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke gegenüber den Behörden,

      >Unterstützung der sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben,

      >Durchführung der von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen.

      Kann-Aufgaben

      Soll-Aufgaben sind:

      >Schaffung und Förderung von Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder,

      >Beratung der Vergabestellen bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen,

      >Unterstützung des handwerklichen Pressewesens.

      Kann-Aufgaben sind:

      >Abschluss von Tarifverträgen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,

      >Errichtung von Unterstützungskassen für ihre Mitglieder und deren Angehörige für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit,

      >Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den lnnungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag.

      Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Innung gebildet werden.

      Das oberste Organ der Innung ist die Innungsversammlung.

      Aufgaben der Innungsver-sammlung

      Ihr sind insbesondere vorbehalten

      >alle Beschlüsse von vermögensrechtlicher