Mietverträge, Anstellungsverträge usw.),
>die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse, der Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und beim Landesinnungsverband sowie
>die Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung der Innung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst.
Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Beschlüsse der Innungsversammlung sowie die Vertretung der Innung nach außen.
Ausschüsse
Er setzt sich zusammen aus dem meist als Obermeister bezeichneten Vorsitzenden des Vorstands und so vielen weiteren Mitgliedern, wie die Satzung bestimmt. Die Innung kann für die Beratung und Erledigung wichtiger Angelegenheiten besondere Ausschüsse einsetzen. Die nachfolgend aufgeführten fünf Ausschüsse hat in der Regel jede Innung:
>Der Ausschuss für Berufsbildung hat die Berufsausbildung der Lehrlinge zu fördern. Er soll insbesondere Vorschriften für die Berufsausbildung erarbeiten und zu Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen Stellung nehmen, soweit die Innung damit befasst ist. Der Vorsitzende des Ausschusses ist der Lehrlingswart.
>Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden hat in Streitfällen einen Schiedsspruch zu erlassen, sofern solche Verfahren keine anderweitige Erledigung finden.
>Der Gesellenausschuss wird von den bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen gewählt und ist an der Innungsversammlung zu beteiligen, wenn es sich um berufsständische Angelegenheiten handelt.
>Der Gesellenprüfungsausschuss hat die Gesellenprüfungen durchzuführen, sofern die Handwerkskammer der Innung die Ermächtigung hierzu erteilt hat.
>Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Kassenführung und die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Innungsversammlung zu berichten, in der dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll.
Zur Finanzierung der Aufgaben ist jedes Mitglied der Innung verpflichtet, den von der Innungsversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
Vor Beginn des Rechnungsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen und der Innungsversammlung zur Annahme vorzulegen. Im Haushaltsplan wird angegeben, welche Einnahmen die Innung im kommenden Geschäftsjahr erwartet und wie sie diese zu verwenden beabsichtigt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist dann die Jahresrechnung aufzustellen und nachzuweisen, wie hoch die Einnahmen der Innung wirklich waren und ob sie entsprechend dem Haushaltsplan verwendet wurden.
Die Aufsicht über die Innung führt die Handwerkskammer.
Kreishandwerkerschaft
Die Kreishandwerkerschaft setzt sich in der Regel zusammen aus den Innungen, die im Bereich der Kreishandwerkerschaft (Stadt- und Landkreis) ihren Sitz haben. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Ihre Aufgaben sind:
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsinnungen zusammen. Jede Innung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, dass den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis zu höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt werden.
Kreishandwerksmeister
Den Vorstand bilden der Kreishandwerksmeister, sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder, wie die Satzung bestimmt.
Ausschüsse können nach Bedarf von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
Die Beiträge zur Kreishandwerkerschaft werden von den Mitgliedsinnungen nach dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Berechnungsmodus entrichtet. Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft führt die Handwerkskammer.
Handwerkskammer
Die Handwerkskammer ist die gesetzliche Berufsstandsvertretung des Gesamthandwerks im Kammerbezirk (z. B. Regierungsbezirk).
Mitglieder
Ihr gehören kraft Gesetzes Inhaber eines Handwerksbetriebes und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie deren Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Lehrlinge an. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die eine unwesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben und diese nach dem 31.12.2003 angemeldet haben. Voraussetzung ist, dass sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben, die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Vielfalt der einzelnen Aufgaben der Handwerkskammer lässt sich in drei Hauptaufgabenbereiche zusammenfassen:
Erste wichtige Aufgabe der Handwerkskammer ist die Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Gesamthandwerks im Kammerbezirk.
Aufgaben
Im Einzelnen sind unter anderem zu nennen:
>Mitwirkung an Gesetzesinitiativen zur Schaffung handwerks- und mittelstandsgerechter Rahmenbedingungen.
>Anhörung und Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesänderungen, insbesondere auf den Gebieten des Wirtschafts- und Gewerberechts, des Steuer- und Sozialrechts, des Berufsbildungsrechts sowie des Landesplanungs- und Baurechts. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
>Vorschläge zur Stadt- und Landesentwicklung, Regionalplanung, Umweltpolitik, Bau- und Auftragsvergabepolitik.
>Kontakte zu Behörden und Parlamenten auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
>Wirtschaftsbeobachtung, Statistik und Konjunkturberichterstattung.
>Öffentlichkeitsarbeit und Information (Verbindung zu Presse, Rundfunk und Fernsehen).
>Vertretung der Interessen in allen das Handwerk berührenden Fragen auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
Die regionale und überfachliche Handwerksförderung ist ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Handwerkskammer.
Der Bereich der Handwerksförderung durch Bildung und Beratung nimmt heute bei der Handwerkskammer den breitesten Raum ein. Sie erbringt damit wichtige Dienstleistungen für die Mitgliedsbetriebe. Bedeutende Bereiche sind unter anderem:
Berufliche Bildung
>Förderung der beruflichen Bildung durch allgemeine Nachwuchswerbung unter Berücksichtigung besonderer Zielgruppen wie Migranten und Flüchtlinge
>überbetriebliche Unterweisungsmaßnahmen für Lehrlinge
>Fortbildungslehrgänge
>Meistervorbereitungskurse
>Maßnahmen zur Förderung der Unternehmensführung
Beratungsdienste
>Fachvorträge usw.
>berufliche Bildungszentren, Technologietransferstellen, Akademien des Handwerks, Informationsvermittlungsstellen, Betriebsbörsen, Ausbildungsplatzbörsen, gewerbefördernde Einrichtungen
>allgemeine Beratung/Information der Handwerksbetriebe (Rechtsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, EDV-Beratung, technische