Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_80ded21a-6905-5b95-afba-d5c67c017588">46 selbst in Konstellationen, in denen zwischen den Beteiligten zunächst einmal ein Ungleichgewicht anzunehmen sei, nicht unbedingt von einer Unwirksamkeit der Einwilligung ausgegangen werden. Maßgeblich sei vielmehr auch, ob und inwieweit sich dieses Ungleichgewicht an einer missbräuchlichen Instrumentalisierung der Einwilligung niederschlage, insbesondere dahingehend, dass diese zu pauschal ausfalle und eine Datenverarbeitung über das im konkreten (Vertrags-)Verhältnis erforderliche Maß hinaus erlauben solle.47

      »Kriterium der Erforderlichkeit«

      »Kriterium einer zumutbaren Alternative«

      Würdigung und Fazit

      Als Fazit ist damit im Krankenhausbereich hinsichtlich der Einschaltung einer externen Stelle zur Abrechnung wahlärztlichen Leistungen die Möglichkeit gegeben, dem Patienten in dem Falle der Verweigerung der Einwilligung das Angebot wahlärztlicher Leistungen zu versagen.

      12. Eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung sollte in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden und darf keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten (Erwägungsgrund 42; Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen).

      13. Es muss die jederzeitige Möglichkeit eines Widerrufs bestehen.

      Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner muss der Widerruf der Einwilligung so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO / § 11 Abs. 3 DSG-EKD / § 8 Abs. 6 KDG). Beispielhaft könnte folgende Formulierung verwendet werden:

      »Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre Einwilligung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Widerrufserklärung ist an den Krankenhausträger zu richten. Ihr Widerruf gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser dem Krankenhausträger zugeht. Er hat keine Rückwirkung. Die Verarbeitung Ihrer Daten bis zu diesem Zeitpunkt bleibt rechtmäßig.«

      14. Der Verantwortliche sollte nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO / § 11 Abs. 1 DSG-EKD / § 8 Abs. 5 KDG; Erwägungsgrund 42; dies folgt auch aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht, die Art. 5 Abs. 2 DS-GVO / § 5 Abs. 2 DSG-EKD / § 7 Abs. 2 KDG statuiert).

      15.