nicht unmittelbar mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang, sondern erfolgt erst im Anschluss an die Behandlung. Aus diesem Grund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter der Verwaltung nicht als ärztliche Gehilfen anzusehen sind und damit nicht unmittelbar zum möglichen Täterkreis des § 203 StGB gehören.62
Das OLG Oldenburg hat demgegenüber die in der Verwaltung tätigen Mitarbeiter bis hin zum Verwaltungsdirektor in den Kreis der ärztlichen Gehilfen einbezogen, weil ihre Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit derjenigen des Arztes stehe und eine effektive ärztliche Behandlung erst ermögliche. Der innere Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten sei gegeben, wenn der Arzt die Tätigkeit des Gehilfen ohne die organisationsbedingte Arbeitsteilung mit erledigen müsste, um die Behandlung des Patienten durchführen zu können.63 Das Gericht hat somit entscheidend darauf abgestellt, dass auch die verwaltungsmäßige Abwicklung des Behandlungsverhältnisses den Arzt in seiner Tätigkeit entlastet und damit unterstützt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger und nicht mit dem einzelnen Arzt zustande kommt. Dem trägt das OLG Oldenburg im Ergebnis Rechnung, indem es nicht nur den Arzt, sondern auch die mit der verwaltungstechnischen Abwicklung des Behandlungsgeschehens befassten und insoweit mit Patientendaten in Berührung kommenden Krankenhausmitarbeiter der Schweigepflicht unterwirft.
Nach der hier vertretenen Auffassung sind mithin auch die Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung – soweit sie mit patientenbezogenen Informationen in Berührung kommen – dem Kreis der Schweigepflichtigen nach § 203 StGB zuzuordnen und können sich grundsätzlich gemäß § 203 StGB strafbar machen, wenn sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Im Einzelfall kann fraglich sein, inwieweit diese Mitarbeiter auf diesen Umstand nochmals gesondert hingewiesen werden sollten. Ein solcher Hinweis kann auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durchaus sinnvoll sein.
Fraglich könnte allenfalls sein, ob tatsächlich auch die Verwaltungsleitung noch unmittelbar zu den ärztlichen Gehilfen zählt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ist aber zu beachten, dass sich die Verwaltungsleitung möglicherweise zumindest wegen der Anstiftung zu einer Straftat selbst strafbar machen könnte, wenn sie Mitarbeitern Dienstanweisungen gibt, durch die diese gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen würden.
3.2.3 Welche Berufsgruppen sind keine ärztlichen Gehilfen?
Die Grenze zwischen ärztlichen Gehilfen und sonstigen Mitarbeitern im Krankenhaus wird üblicherweise dort gezogen, wo es sich um Verrichtungen handelt, die lediglich die äußeren Bedingungen für die ärztliche Tätigkeit betreffen. Beispielhaft genannt werden in diesem Zusammenhang
• Reinigungskräfte,
• Pförtner oder
• Wartungs- und Servicepersonal von technischen Geräten, aber auch
• sonstige Dienstleister, die z. B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (AV) für das Krankenhaus tätig werden.
Diese Mitarbeiter sind nach überwiegender Ansicht nicht dem Täterkreis des § 203 StGB zuzuordnen.64 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie den Schutz sensibler Patientendaten bei ihrer Tätigkeit nicht zu beachten haben, sondern hätte lediglich zur Folge, dass sie sich bei einer Verletzung von Privatgeheimnissen nicht gemäß § 203 StGB strafbar machen können.
Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft hatten diesbezüglich in der Vergangenheit immer schon die Möglichkeit der so genannten »förmlichen Verpflichtung« nach dem Verpflichtungsgesetz.65 Zum Täterkreis gehören gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch alle Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden sind. Durch die förmliche Verpflichtung können somit diejenigen Berufsgruppen im Krankenhaus, die nicht zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen zählen, in den Täterkreis des § 203 StGB einbezogen werden mit der Folge, dass sie sich bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht strafbar machen. Die Möglichkeit einer förmlichen Verpflichtung ist aber ausschließlich Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft vorbehalten, da unter § 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB i. V. m. § 1 Abs. 1 VerpflG nur Personen fallen, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle beschäftigt oder für sie tätig sind, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Krankenhäuser in privater oder kirchlicher Trägerschaft hatten demgegenüber in der Vergangenheit lediglich die Möglichkeit, die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen gemäß § 5 BDSG alte Fassung66 auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung konnte aber im Gegensatz zur förmlichen Verpflichtung bei einem Verstoß keine strafrechtlichen, sondern allenfalls arbeitsrechtliche oder zivilrechtlich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich ziehen. Es war Krankenhäusern in privater oder kirchlicher Trägerschaft somit nicht möglich, diejenigen Berufsgruppen, die nicht berufsmäßig tätige Gehilfen sind, in den Täterkreis des § 203 StGB einzubeziehen. Diese gesetzliche Lücke hat der Gesetzgeber jedoch durch die im Folgenden erläuterten Änderungen in § 203 StGB geschlossen67:
3.2.4 Neuregelungen zur strafrechtlichen Verpflichtung
Da bislang in die ärztliche Schweigepflicht lediglich die berufsmäßigen Gehilfen dieser Berufsgeheimnisträger und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, einbezogen waren, hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des § 203 StGB auch Dritte, die in anderer Form an der Berufsausübung eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken, in den Straftatbestand des § 203 StGB einbezogen.68
3.2.4.1 Inhalt der Gesetzesänderung
Die Neuregelungen sind insbesondere in § 203 Abs. 3 und 4 StGB zu verzeichnen und sehen im Einzelnen Folgendes vor:
• Berufsgeheimnisträger sind berechtigt, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen zu offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die sonstigen mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger mitwirken (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).
• Der Berufsgeheimnisträger macht sich jedoch selbst strafbar, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes fremdes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, es sei denn, es handelt sich bei der mitwirkenden Person selbst um einen Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwalt; § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB).
• Die sonstige mitwirkende Person macht sich strafbar, wenn sie ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt an Dritte weitergibt (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB).
• Die sonstige mitwirkende Person macht sich darüber hinaus strafbar, wenn sie sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde (§ 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB).
• Zusammen mit der Erweiterung des Anwendungskreises der Schweigepflicht auf mitwirkende Personen wurde außerdem das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53a StPO und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO entsprechend ausgeweitet.69
3.2.4.2 Sonstige mitwirkende Person
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