Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


Скачать книгу

nicht unmittelbar mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang, sondern erfolgt erst im Anschluss an die Behandlung. Aus diesem Grund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter der Verwaltung nicht als ärztliche Gehilfen anzusehen sind und damit nicht unmittelbar zum möglichen Täterkreis des § 203 StGB gehören.62

      Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger und nicht mit dem einzelnen Arzt zustande kommt. Dem trägt das OLG Oldenburg im Ergebnis Rechnung, indem es nicht nur den Arzt, sondern auch die mit der verwaltungstechnischen Abwicklung des Behandlungsgeschehens befassten und insoweit mit Patientendaten in Berührung kommenden Krankenhausmitarbeiter der Schweigepflicht unterwirft.

      Nach der hier vertretenen Auffassung sind mithin auch die Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung – soweit sie mit patientenbezogenen Informationen in Berührung kommen – dem Kreis der Schweigepflichtigen nach § 203 StGB zuzuordnen und können sich grundsätzlich gemäß § 203 StGB strafbar machen, wenn sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Im Einzelfall kann fraglich sein, inwieweit diese Mitarbeiter auf diesen Umstand nochmals gesondert hingewiesen werden sollten. Ein solcher Hinweis kann auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durchaus sinnvoll sein.

      Fraglich könnte allenfalls sein, ob tatsächlich auch die Verwaltungsleitung noch unmittelbar zu den ärztlichen Gehilfen zählt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ist aber zu beachten, dass sich die Verwaltungsleitung möglicherweise zumindest wegen der Anstiftung zu einer Straftat selbst strafbar machen könnte, wenn sie Mitarbeitern Dienstanweisungen gibt, durch die diese gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen würden.

      3.2.3 Welche Berufsgruppen sind keine ärztlichen Gehilfen?

      Die Grenze zwischen ärztlichen Gehilfen und sonstigen Mitarbeitern im Krankenhaus wird üblicherweise dort gezogen, wo es sich um Verrichtungen handelt, die lediglich die äußeren Bedingungen für die ärztliche Tätigkeit betreffen. Beispielhaft genannt werden in diesem Zusammenhang

      • Reinigungskräfte,

      • Pförtner oder

      • Wartungs- und Servicepersonal von technischen Geräten, aber auch

      • sonstige Dienstleister, die z. B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (AV) für das Krankenhaus tätig werden.

      3.2.4 Neuregelungen zur strafrechtlichen Verpflichtung

      3.2.4.1 Inhalt der Gesetzesänderung

      Die Neuregelungen sind insbesondere in § 203 Abs. 3 und 4 StGB zu verzeichnen und sehen im Einzelnen Folgendes vor:

      • Berufsgeheimnisträger sind berechtigt, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen zu offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die sonstigen mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger mitwirken (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).

      • Der Berufsgeheimnisträger macht sich jedoch selbst strafbar, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes fremdes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, es sei denn, es handelt sich bei der mitwirkenden Person selbst um einen Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwalt; § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB).

      • Die sonstige mitwirkende Person macht sich strafbar, wenn sie ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt an Dritte weitergibt (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB).

      • Die sonstige mitwirkende Person macht sich darüber hinaus strafbar, wenn sie sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde (§ 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB).

      3.2.4.2 Sonstige mitwirkende Person