Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


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Gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen

      Für den Krankenhausbereich resultieren aus den unterschiedlichsten Gesetzen Befugnisse oder Verpflichtungen, bestimmte Informationen, die den Krankenhausaufenthalt des Patienten betreffen und die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, gegenüber Behörden oder anderen Beteiligten des Gesundheitswesens mitzuteilen. Sofern die Offenbarung eines Patientengeheimnisses auf solchen gesetzlichen Vorschriften beruht, ist sie nicht unbefugt und damit nicht gemäß § 203 StGB strafbar. Beispielhaft für derartige gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen seien folgende Vorschriften genannt:

      – es gesetzlich zugelassen ist oder

      – der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.

      Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Vorschrift gilt entsprechend für Krankenhäuser.

      Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei § 100 Abs. 1 SGB X in der Reihe der genannten Vorschriften um ein Negativbeispiel handelt. Die Vorschrift beinhaltet selbst keine Grundlage zur Offenbarung von Patientengeheimnissen, sondern bestätigt nur, dass hierzu eine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen benötigt wird. Sollten sich also z. B. Krankenkassen auf § 100 Abs. 1 SGB X als Grundlage für eine Datenübermittlung berufen, kann dies mit dem Argument abgelehnt werden, dass § 100 Abs. 1 SGB X keine derartige Grundlage bietet, sondern diese anderweitig benannt werden muss.

      5 Einwilligung des Patienten

      Die Befugnis zur Offenbarung vertraulicher Informationen kann sich darüber hinaus aus der Einwilligung des Betroffenen ergeben. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung und deren unterschiedliche Formen wird auf die Ausführungen unter IV. verwiesen.

      6 Wahrnehmung berechtigter Interessen

      Neben den bisher dargestellten Möglichkeiten, dass gesetzliche Vorschriften die Offenbarung vertraulicher Informationen erlauben oder vorschreiben oder der Patient mit der Offenbarung einverstanden ist, existieren zwei weitere Rechtsinstitute, bei deren Vorliegen die Weitergabe vertraulicher Daten zulässig sein kann: Die Wahrnehmung berechtigter Interessen und der rechtfertigende Notstand.

      Die so genannte Wahrnehmung berechtigter Interessen oder Wahrung eigener Interessen bedeutet, dass das Interesse des Patienten an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Informationen hinter eigenen berechtigten Interessen des Arztes zurückstehen muss, die dieser nur durch eine Offenbarung der vertraulichen Informationen verfolgen kann. Als klassische Beispiele werden in diesem Zusammenhang folgende Fallkonstellationen genannt:

      7 Rechtfertigender Notstand

      »wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen […] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.«

      • Kindesmisshandlung