Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


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Art. 28 DS-GVO vorzunehmen, um nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob in der jeweiligen Fallgestaltung sowohl ein AV-Vertrag als auch eine Verpflichtung nach § 203 StGB erforderlich sind. Darüber hinaus kann für eine gesonderte strafrechtliche Verpflichtung nach § 203 StGB sprechen, dass im Falle von Änderungen, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei der Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB erforderlich werden könnten, nicht gleichzeitig auch eine Anpassung des jeweiligen AV-Vertrages erfolgen müsste. Spätere Änderungen können sich gegebenenfalls im Laufe der Zeit durch Anforderungen aus der Rechtsprechung ergeben, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind.

      In Fällen, in denen ein AV-Vertrag notwendig ist und gleichzeitig eine Verpflichtung nach § 203 StGB erfolgen muss, kann es demgegenüber empfehlenswert sein, die Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB in den AV-Vertrag zu integrieren bzw. die Verpflichtung nach § 203 StGB über Regelungen im AV-Vertrag sicherzustellen, um nicht zwei gesonderte Regelungen treffen zu müssen.

      3.2.4.6 Zuständigkeit für die Verpflichtung

      Zunächst sind danach betroffene Ärzte selbst für die Vornahme der Verpflichtung zuständig. Da diesbezüglich jedoch eine Delegationsmöglichkeit besteht, kann die Vornahme der Verpflichtung auch durch den Krankenhausträger sichergestellt werden. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund sinnvoll sein, dass in der Regel die vertragliche Abrede mit einem Dienstleister im Rahmen einer AV nicht durch einzelne Ärzte, sondern durch den Krankenhausträger getroffen wird. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung könnte hierzu beispielsweise eine Delegation der Durchführung der Verpflichtung auf den Krankenhausträger in Arbeits- oder Dienstverträge betroffener Berufsgeheimnisträger aufgenommen werden.

      3.2.4.7 Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des »dafür Sorge Tragens«

      Berufsgeheimnisträger setzen sich gemäß § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB selbst dem Vorwurf der Strafbarkeit aus, wenn sie nicht dafür Sorge tragen, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dazu kann es im Rahmen der Umsetzung der strafrechtlichen Verpflichtung nach § 203 StGB auch notwendig sein, dass entweder eine für den Berufsgeheimnisträger tätige Einzelperson oder ein Unternehmen zusichert, dass von der Einzelperson bzw. durch das Unternehmen eingesetztes Personal sowie gegebenenfalls das von Subunternehmen eingesetzte Personal rechtswirksam nach § 203 StGB verpflichtet wird. Im Rahmen einer solchen Fallgestaltung sichert die Einzelperson bzw. das Unternehmen zu, dass alle mit der Verarbeitung von Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, befassten Beschäftigten und andere für das Unternehmen tätige Personen, die damit befasst sind, sich in Textform dazu verpflichtet haben, über die ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, und diese über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden.

      In Fallkonstellationen, denen eine AV zugrunde liegt, könnten derartige Abreden im AV-Vertrag getroffen werden. In Fällen, in denen die Mitwirkung an der Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers nicht auf Grundlage einer AV erfolgt, dürfte die Zusammenarbeit anderweitig vertraglich geregelt sein (z. B. bei einem Handwerker durch einen Werkvertrag), sodass solche Abreden in diesen Verträgen geregelt werden könnten.

      3.2.4.8 Datenschutzrechtliche Verpflichtung nach Art. 28 DS-GVO

      Auch wenn die bisherige datenschutzrechtliche Verpflichtung nach § 5 BDSG alte Fassung mit dem Geltungsbeginn der DS-GVO entfallen ist, können auch die eigenen Beschäftigten nach wie vor zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DS-GVO (vgl. Art. 5 DS-GVO) verpflichtet werden. Hierfür kann die Verpflichtungserklärung, die für den Bereich der AV-Verträge gemäß Art. 28 Abs. 3b DS-GVO verwendet wird, ebenfalls Verwendung finden.

      3.2.4.9 Umsetzung der Verpflichtungen – verbändeübergreifende Muster

      Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat verbändeübergreifend mit Herstellerverbänden und Ärzteschaft in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe verschiedene Muster zur Umsetzung der Pflichten, die aus der Neuregelung des § 203 StGB resultieren, entwickelt. Folgende Verbände haben an der Erstellung dieser Muster mitgewirkt:

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