Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


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mitwirkenden Personen« diejenigen erfasst, die zwar an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirken, also in diese Tätigkeit in irgendeiner Weise eingebunden werden und Beiträge dazu leisten, allerdings ohne in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert zu sein.70 Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist.71

      Laut Gesetzesbegründung können Beispiele für derartige mitwirkende Tätigkeiten insbesondere sein:

      • Schreibarbeiten,

      • Rechnungswesen,

      • Annahme von Telefonanrufen,

      • Aktenarchivierung und -vernichtung,

      • Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, beispielsweise auch von entsprechend ausgestatteten medizinischen Geräten,

      • Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten oder

      Damit werden insbesondere die klassischen Anwendungsfälle einer AV angesprochen.

      3.2.4.3 Rechtsfolgen der Gesetzesänderung

      Durch die Gesetzesänderung wird in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB klargestellt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an sonstige mitwirkende Personen durch den Berufsgeheimnisträger kein unbefugtes Offenbaren darstellt, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist.

      3.2.4.4 Mögliche Fallgestaltungen des Einsatzes sonstiger mitwirkender Personen

      Im Rahmen der Mitwirkung einer sonstigen Person an der Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers sind folgende Fallgestaltungen denkbar:

      • Eine Einzelperson wirkt als sonstige Person an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mit;

      • ein Unternehmen wirkt als Dienstleister (= sonstige Person) an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mit.

      3.2.4.5 Umsetzungsmöglichkeiten für die Verpflichtung nach § 203 StGB

      In beiden möglichen Fallgestaltungen (Einzelperson oder Unternehmen als sonstige Person) gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtung nach § 203 StGB entweder

      oder

      Beide Varianten (gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB oder Regelung in einem AV-Vertrag) sind rechtlich zulässig.

      Bei der Frage, welche der oben aufgeführten Varianten zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 203 StGB gewählt werden sollte, können folgende Aspekte eine Rolle spielen:

      Für eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB kann sprechen, dass der datenschutzrechtlich gemäß Art. 28 DS-GVO erforderliche AV-Vertrag und die Einhaltung der Vorgaben des § 203 StGB voneinander zu trennen sind, da es sich hierbei um unterschiedliche Rechtskreise handelt. Zu beachten ist dabei, dass gemäß § 203 StGB sämtliche Berufsgruppen zu verpflichten sind, die nicht berufsmäßig tätige Gehilfen des Berufsgeheimnisträgers sind, aber gleichwohl an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken. Es ist also denkbar, dass nicht jegliche Fallgestaltung, in der eine Verpflichtung gemäß § 203 StGB erfolgen muss, auch gleichzeitig den Abschluss eines AV-Vertrages gemäß Art. 28 DS-GVO nach sich zieht. Daher kann es sich anbieten, die Verpflichtung nach § 203 StGB (unabhängig