Informiertheit des Patienten« gem. Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG nicht notwendig (»Informationspflicht«) (Erwägungsgrund 32 und 42).
Soweit vertreten wird, die in den Artikeln 13 und 14 DS-GVO / §§ 17 und 18 DSG-EKD / §§ 15 und 16 KDG genannten Informationen stellten Mindestanforderungen dar, weshalb es im jeweiligen Einzelfall notwendig sei, den Betroffenen weitere für die wirksame Einwilligung notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, kann dem nicht gefolgt werden. Beispielhaft seien hier nachfolgende genannt:
– die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
– die Rechtsgrundlage, auf welcher die Datenverarbeitung erfolgen darf,
– die Speicherdauer der personenbezogenen Daten
– usw.
Hinsichtlich der Information der Patienten gem. Art. 12 ff., insbesondere Art. 13 DS-GVO / §§ 16 ff., insbesondere § 17 DSG-EKD / § 14 ff., insbesondere § 15 KDG bewegt sich das Informationsbedürfnis auf einer anderen Ebene. Der Patient erhält ohnehin sämtliche der in den Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG genannten Informationen in Form von speziellen datenschutzrechtlichen Hinweisen von der Krankenhausverwaltung. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Hinweise unter VI.1 verwiesen. Dem Patienten diese Informationen »doppelt« zukommen zu lassen, erscheint aus keinem Grunde angezeigt.
27 Hinsichtlich der genauen Definitionen vgl. die Ausführungen unter III.2.4.
28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
29 Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 67.
30 Ellenberger, in: Palandt, Einf. v. § 104, Rz. 2.
31 Vgl. hierzu Kamps, MedR 1985, 200 ff.
32 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 67, 68.
33 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 67, 68.
34 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 70.
35 Kampert, in: Sydow, Europäische DS-GVO, Handkommentar, Aufl. 2017, Art. 9, Rz. 1.
36 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
37 Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016).
38 BayLDA, EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Das BayLDA auf dem Weg zur Umsetzung der Verordnung, IX. Einwilligung nach der DS-GVO, 26.10.2016.
39 Vgl. hierzu etwa § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG a.F.
40 Schulz, in: Gola, DS-GVO, Kommentar 2017, Art. 9, Rz. 29.
41 BT-Drs. 17/10488, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, 15.08.2012, S. 27.
42 Ingold, in: Sydow, Art. 7 Rz. 30.
43 Ingold, in: Sydow, Art. 7 Rz. 32.
44 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 41.
45 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7, Rz. 42–45.
46 Beschluss vom 23.10.2006, Az.: 1 BvR 2027/02.
47 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7, Rz. 42–45.
48 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 46, 47.
49 Vgl. zu Vorstehendem: Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, Art. 7 Rz. 52, 53.
50 BT-Drs. 16/12011 vom 18.02.2009, S. 33, Zu Nummer 5 (§ 28).
51 Schulz, in: Gola, DS-GVO, Kommentar, 2017, Art. 7 Rz. 21.
52 Ingold, in: Sydow, EU-DS-GVO Kommentar, 2017, Art. 7 Rz. 28.
53 Ingold, in: Sydow, Art. 7 Rz. 33.
V Ärztliche Schweigepflicht
1 Allgemeines
Der Schutz sensibler Patientendaten hat nicht nur im Krankenhaus als Institution, sondern insbesondere auch im Innenverhältnis zwischen Arzt und Patient eine besondere Bedeutung.54 Hier erfolgt der Schutz des Patienten vor einer unbefugten Offenbarung seiner Daten durch das Gebot der Schweigepflicht des Arztes. Die ärztliche Schweigepflicht ist Ausdruck der Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt und damit auch Voraussetzung für den Behandlungserfolg. Nur wenn sich der Patient sicher sein kann, dass alles, was er seinem Arzt anvertraut, auch tatsächlich geheim bleibt, wird er diesem sämtliche für die Behandlung wichtigen Informationen offenbaren.
Das BVerfG hat dies wie folgt formuliert:
»Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit – im Ganzen gesehen – der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.«55