Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


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Informiertheit des Patienten« gem. Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG nicht notwendig (»Informationspflicht«) (Erwägungsgrund 32 und 42).

      Soweit vertreten wird, die in den Artikeln 13 und 14 DS-GVO / §§ 17 und 18 DSG-EKD / §§ 15 und 16 KDG genannten Informationen stellten Mindestanforderungen dar, weshalb es im jeweiligen Einzelfall notwendig sei, den Betroffenen weitere für die wirksame Einwilligung notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, kann dem nicht gefolgt werden. Beispielhaft seien hier nachfolgende genannt:

      – die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

      – die Rechtsgrundlage, auf welcher die Datenverarbeitung erfolgen darf,

      – die Speicherdauer der personenbezogenen Daten

      – usw.

      Hinsichtlich der Information der Patienten gem. Art. 12 ff., insbesondere Art. 13 DS-GVO / §§ 16 ff., insbesondere § 17 DSG-EKD / § 14 ff., insbesondere § 15 KDG bewegt sich das Informationsbedürfnis auf einer anderen Ebene. Der Patient erhält ohnehin sämtliche der in den Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG genannten Informationen in Form von speziellen datenschutzrechtlichen Hinweisen von der Krankenhausverwaltung. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Hinweise unter VI.1 verwiesen. Dem Patienten diese Informationen »doppelt« zukommen zu lassen, erscheint aus keinem Grunde angezeigt.

      V Ärztliche Schweigepflicht

      1 Allgemeines

      Das BVerfG hat dies wie folgt formuliert: