Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


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geschützt werden. Nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen geht der Schutz des Kindes vor weiteren Misshandlungen der ärztlichen Schweigepflicht vor. Eine Anzeige ist somit als angemessene Maßnahme zum Schutz des Kindes anzusehen.115 Bei der Frage der Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Kindes könnte allenfalls überlegt werden, ob es im Einzelfall möglich ist, als »milderes Mittel« anstatt der Polizei zunächst das Jugendamt zu informieren. Die Abwägung, ob das Jugendamt oder die Polizei informiert wird, ist im Einzelfall anhand des jeweiligen Gefährdungsgrades zu treffen (je akuter die Gefahr, desto mehr spricht für ein sofortiges Einschalten der Polizei). Das Jugendamt hat gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII116 seinerseits die Polizei einzuschalten, sofern deren sofortiges Tätigwerden zur Abwendung einer Gefährdung erforderlich ist.117

      • Teilnahme am Straßenverkehr trotz Fahruntauglichkeit

      • Drohende Ansteckung mit einer schweren Erkrankung

      Neben den hier aufgezählten sind weitere Fallgestaltungen denkbar.

      8 Verhalten bei Verdacht auf Straftaten

      Die Frage, inwieweit eine Offenbarung von Patientendaten aufgrund von Notstandssituationen gerechtfertigt ist, stellt sich im Krankenhausalltag häufig im Zusammenhang mit der Frage, wie mit dem Verdacht auf Vorliegen einer Straftat umzugehen ist. Darf beispielsweise bei der Behandlung eines Vergewaltigungsopfers oder eines Patienten mit Stich- oder Schussverletzungen die Polizei informiert werden, damit diese wegen einer möglichen Straftat ermittelt?

      8.1 Berechtigung zur Anzeige

      8.2 Pflicht zur Anzeige

      8.2.1 Garantenstellung