Andrea Hauser

Datenschutz im Krankenhaus


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»Überreaktion« der Strafverfolgungsbehörden oder des Jugendamtes verantwortlich gemacht werden kann.

      9.2 Feststellung aktueller und älterer Verletzungen

      Auch in diesem Fall waren die erkennenden Richter des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts der Ansicht, dass die Einschaltung des Jugendamtes gerechtfertigt war. Der Zustand des Kindes habe eine mehrfache Kindesmisshandlung zumindest nahegelegt. Angesichts der akuten Verletzung und des Befundes, der auf ältere Verletzungen hindeutete, konnten die behandelnden Ärzte als Ursache durchaus eine mehrfache Kindesmisshandlung annehmen und von einer Wiederholungsgefahr ausgehen. Die behandelnden Ärzte mussten nach Meinung des Kammergerichts auch keine weiteren diagnostischen Untersuchungsmethoden durchführen, um den Verdacht auf Kindesmisshandlung zu erhärten oder auszuschließen, bevor sie die Behörden informierten. Das Landgericht Berlin wies auch hier darauf hin, dass es nicht mehr in der Verantwortung des Krankenhauses lag, ob und was das Jugendamt nach Eingang der Anzeige unternahm.

      9.3 »Typischer Spielunfall«

      Das Landgericht München I sprach den betroffenen Eltern Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil die Diagnose »Verdacht auf Kindesmisshandlung« unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht gestellt worden sei. Die Verletzungen des Kindes hätten lebensnah und zwanglos mit der Unfalldarstellung der Eltern erklärt werden können. Derartige »Spielunfälle« seien geradezu typisch für Kinder. Hinzu kam, dass über die Unfallverletzungen hinausgehende Verletzungen unstreitig nicht gefunden werden konnten und auch aus dem Verhalten der Eltern kein Anhaltspunkt für eine Kindesmisshandlung abgeleitet werden konnte.

      9.4 Bundeskinderschutzgesetz

      Gemäß § 4 Abs. 2 KKG haben Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

      9.5 Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen

      9.6 Rechtliche Grundlage für eine Einschaltung des Jugendamtes