Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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3 AO (»Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege«) konzipiert.109

      In den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen von freigemeinnützigen Krankenhausträgern finden sich z. T. Formulierungen, nach denen mit dem Krankenhaus (betrieb) gemeinnützige Zwecke – in der Form der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens – und mildtätige Zwecke verfolgt werden. Dies ist aus formalen satzungsrechtlichen Gründen, worauf später noch im Einzelnen einzugehen sein wird, u. U. problematisch (jedenfalls dann, wenn neben dem eigentlichen Krankenhausbetrieb keine weitere steuerbegünstigte (hier: mildtätige) Tätigkeit ausgeübt wird. Im Übrigen ist auch im Bereich der mildtätigen Zweckverfolgung der Krankenhausbetrieb nur dann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt sind. Das »Abstellen« auf die Mildtätigkeit hilft also bei Nichterfüllen der Voraussetzungen des § 67 AO hinsichtlich der Steuerbegünstigung des Krankenhausbetriebs nach § 67 AO nicht weiter.

      Es liegt demgemäß kein Betrieb gewerblicher Art vor, für den eine Steuerbegünstigung (im Sinne der §§ 51 ff. AO, also z. B. wegen der Verfolgung kirchlicher Zwecke) angestrebt werden muss, sondern eine (steuerlich irrelevante) hoheitliche Tätigkeit. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen – jedenfalls nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – mangels eines Betriebs gewerblicher Art § 67 AO als Zweckbetriebsnorm unbeachtlich ist. Solche Krankenhäuser in der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unterfallen also – ohne dass es auf das Erfüllen der Voraussetzungen des § 67 AO ankommt – nicht der Körperschaftsteuerpflicht.