Anwendungserlass zur Gemeinnützigkeit – BMF-Schreiben vom 31.01.2014, Der Betrieb 2014, S. 442
364 AEAO zu § 62 (Abs. 1 Nr. 1) AO, Nr. 4
365 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.112, ders., Der geänderte Anwendungserlass zur Gemeinnützigkeit – BMF-Schreiben vom 31.01.2014, DB 2014, S. 442 – unter V. 2. c)
366 Vgl. hierzu Kraus/Mehren, Gesellschaftsbeteiligungen bei gemeinnützigen Körperschaften – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung, DStR 2020, S. 1593
367 Entsprechendes gilt für ausgegliederte Aktivitäten der Vermögensverwaltung
368 Vgl. hierzu BFH vom 19.07.1995, Az.: I R 56/94, BStBl 1996 II, S. 28: »Eine Körperschaft, die ausschließlich Krankenhauswäsche oder ähnliches reinigt, ist nicht gemeinnützig.« Diese Rechtsprechung dürfte durch den neuen § 57 Abs. 3 AO (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020, BGBl 2020 I, S. 3096) nicht mehr ohne Weiteres gelten; vgl. zu den steuerlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit gewerblichen Servicegesellschaften auch Jäschke, Die ertragsteuerliche Behandlung von Servicegesellschaften im gemeinnützigen Unternehmensverbund, DStR 2019, S. 2668 sowie Schienke-Ohletz/Kühn, Leistungsbeziehungen zwischen gemeinnützigen Körperschaften und Servicegesellschaften, DStR 2018, S. 2117
369 Bis zum 31.12.2013: § 58 Nr. 7 Buchst. a AO
370 Vgl. hierzu z. B. die Verfügung des Finanzministeriums Brandenburg vom 22.12.2004, Az.: 35 – S 0174 – 3/01, DStR 2005, S. 290 – unter 5.2.1
371 Thiel, Die Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen aus schenkungsteuerrechtlicher und ertragsteuerrechtlicher Sicht, DB 1993, S. 2452 – unter III. 5.
372 Az.: S 2729 2.1 – 5/2 St 31, DStR 2010, S. 2518 (»Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Überlassung von einem Zweckbetrieb gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Inventar an eine von der gemeinnützigen Körperschaft beherrschte steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH«)
373 OFD Frankfurt vom 08.12.2004, Az.: S 0186 A – 5 – St II 1.03, NWB DokID: NAAAB-41311 (»Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Überlassung von einem Zweckbetrieb gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Inventar an eine von der steuerbegünstigten Körperschaft beherrschte steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH«)
374 Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Angemessenheit (i. S. d. »Marktüblichkeit«) von Entgelten im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, z. B. bei allgemeinen Verwaltungsleistungen, vgl. die aktuelle intensive Diskussion u. a. durch Kümpel, Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, FR 2014, S. 51, Schulte/Buttgereit, Fiktive Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen gemeinnützigen Körperschaften, FR 2014, S. 509, Kümpel, Replik zu »Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen gemeinnützigen Körperschaften, FR 2014, S. 513, Seeger/Milde, Leistungsaustausch zwischen gemeinnützigen Körperschaften – Steuerliche Konsequenzen einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, NWB 35/2014, S. 2612 und Kirchhain, Wie viel Gewinn nötig, wie viel möglich? Leistungsbeziehungen gemeinnütziger Unternehmen und Konzerne auf dem Prüfstand – Zugleich Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 27.11.2013 – I R 17/12, DB 2014, S. 1831
375 Jost, Betriebsaufspaltung im steuerfreien Bereich gemeinnütziger Körperschaften – Auswirkungen des BFH-Urteils vom 29.03.2006 – X R 59/00, DB 2007, S. 1664, weist – unter IV. 1. b) – darauf hin, dass diese steuerliche Beurteilung vom Ergebnis her zu begrüßen ist, rechtlich allerdings kaum zu überzeugen vermag
376 Vgl. auch Nr. 3 Satz 5 des AEAO zu § 64 Abs. 1 AO; die gemeinnützigkeitsrechtliche »Unbedenklichkeit« ist also letztlich mit einer »Steuerprämie« belegt worden
377 Wenn diese Auffassung zutrifft, kann es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob es sich um eine steuerpflichtige Tochtergesellschaft (als Mieter) handelt oder um einen anderen, nicht steuerbegünstigten Mieter; dann wären z. B. auch Mietverhältnisse zum selbständig tätigen Kiosk-Pächter oder zu selbständig tätigen (niedergelassenen) Ärzten oder selbständigen Physiologen betroffen. Als besonders problematisch könnte sich die Verwendung eines Gebäudes im Wege der Vermietung oder Verpachtung als sog. Ärztehaus herausstellen
378 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 149 f.; zur sog. » Sphärentheorie« vgl. grundsätzlich Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Auflage 2015, Abschn. 4
379 Vgl. z. B. Nauen, Ist die Überlassung von Räumen an eine Dienstleistungs-GmbH oder sonstige Dritte gemeinnützigkeitsschädlich?, Das Krankenhaus 2006, S. 319; vgl. auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.169 und das dort in Fußnote 3 zitierte Schrifttum
380 So wird derzeit z. B. auch die Zulässigkeit der Verwendung von zeitnah zu verwendenden Mitteln zur Finanzierung eines Personalwohnheimes diskutiert; dieses Personalwohnheim wird – formal – durch Vermietung einzelner Wohnungen oder Räume und damit im Rahmen der Vermögensverwaltung, also nicht etwa des Krankenhauszweckbetriebs genutzt
381 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.58
382 Ein » Leerstehenlassen« scheitert an dem Erfordernis, nicht unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzte Mittel möglichst rentabel zu nutzen
383 Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.58
384 Zur Reichweite des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht, Der Betrieb 2007, S. 191
385 Gl. A. Schick, Die Betriebsaufspaltung unter Beteiligung steuerbegünstigter Körperschaften und ihre Auswirkungen auf die zeitnahe Mittelverwendung, Der Betrieb 2008, S. 893; vgl. auch Schröder, Die steuerpflichtige und steuerbegünstigte GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2008, S. 1069 – unter 7.3 und 7.4 – und Salzberger/Schröder, Gemeinnützigkeitsrecht: Übertragung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Auslagerung von Hilfsfunktionen auf eine Tochter-GmbH, DStR 2015, S. 1602 – unter 5.
386 A. A. aber Jost, Betriebsaufspaltung im steuerfreien Bereich gemeinnütziger Körperschaften – Auswirkungen des BFH-Urteils vom 29.03.2006 – X R 59/00, DB 2007, S. 1664 – unter IV. 1. b), letzter Abs.