Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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nur dann von Bedeutung sein, wenn im konkreten Einzelfall der satzungsmäßige steuerbegünstigte, z. B. gemeinnützige, Zweck auch tatsächlich durch die Gewährung zinsgünstiger oder zinsloser Darlehen erreicht werden kann.

      Bei steuerbegünstigten Krankenhausträgern, die das öffentliche Gesundheitswesen fördern oder die persönlich hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützen, dürfte dieser Aspekt regelmäßig keine Rolle spielen.

      Die Vergabe von Darlehen aus Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ist nur ausnahmsweise unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

      Zum einen könnte die Darlehensvergabe ausnahmsweise originärer steuerbegünstigter Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft sein. Für Krankenhausträger ist dieser Aspekt sicherlich unbeachtlich.

      Die andere steuerbegünstigte Körperschaft muss die darlehensweise erhaltenen Mittel aber unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist verwenden. Dies hat die darlehensgewährende Körperschaft zu überprüfen. Werden nämlich diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die von ihr durchgeführte Darlehensgewährung gemeinnützigkeitsrechtlich bedenklich.

      Angesichts dieser Voraussetzungen ist von Darlehensgewährungen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln grundsätzlich abzuraten.

      7 Gebot der Ausschließlichkeit