Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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Mitteln i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Sie werden deshalb auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Rücklagenbildung i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO – 1. Alternative – einbezogen454, sondern können in vollem Umfang den nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln zugeordnet werden.

      Es handelt sich bei beiden Varianten des § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO um sog. » freie Rücklagen«. Dies bedeutet, dass die Mittel, die in dieser Rücklage (in diesen Rücklagen) zurückgelegt worden sind, auf Dauer – und damit letztlich bis zur Auflösung oder Aufhebung der steuerbegünstigten Körperschaft – nicht für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwendet zu werden brauchen.

      Die »Freiheit« dieser Rücklagen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO hat letztlich drei Facetten:

      Selbstverständlich kann eine solche freie Rücklage jederzeit aufgelöst werden, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dies wünscht bzw. wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber, wie dargestellt, nicht.