Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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diese Diskussionen jedoch noch nicht abgeschlossen sind, sollten derartige Gestaltungsüberlegungen in jedem Fall vorab mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden (z. B. durch Einholung einer vorherigen sog. »verbindlichen Auskunft«).380

      Dieser Aspekt könnte im Zusammenhang mit der Finanzierung einer GmbH-Beteiligung, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist, von Bedeutung sein. Zulässig könnte nämlich u. E. die Aufnahme von Fremdmitteln in Höhe der zu leistenden Stammeinlage sein, wenn realistischerweise zu erwarten ist, dass Gewinnausschüttungen der GmbH an den Krankenhausträger erfolgen werden, die betragsmäßig die monatlichen oder vierteljährlich zu leistenden Annuitäten abdecken. Es würde dann ggf. nur eine innerjährliche, kurzfristige Vorfinanzierung der Annuitäten durch gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel notwendig sein.

      Sofern also ein steuerbegünstigter Krankenhausträger Tochterkapitalgesellschaften gründet, z. B. um bestimmte Serviceleistungen – im Wege des sog. Outsourcings – auszugliedern, ist hinsichtlich der Verwendung von Mitteln zur Kapitalausstattung dieser Tochtergesellschaften – jedenfalls nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung – Vorsicht geboten, insbesondere dann, wenn – zur Sicherstellung der später noch zu diskutierenden umsatzsteuerlichen Organschaft – auf die Geschäftsführung der Tochter-GmbH laufend Einfluss ausgeübt wird. Ob sich nach der Neufassung des § 57 Abs. 3 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hier möglicherweise Erleichterungen ergeben, bleibt abzuwarten.

      Was » angemessen« ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

      • Zunächst ist festzustellen, ob diejenigen Gesamtmittel der Körperschaft, die nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar für die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaft eingesetzt werden, im Verhältnis zu den Mitteln, die unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen, angemessen sind.

      Zu letzteren Mitteln gehören auch sämtliche Mittel, die zur Finanzierung von Zweckbetrieben verwendet werden, weil insoweit eine unmittelbare Verwendung zu den Satzungszwecken vorliegt.

      Vor diesem Hintergrund dürfte diese erste Angemessenheitsprüfung im steuerbegünstigten Krankenhaus grundsätzlich keine Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelverwendung auslösen, wenn man von der später noch anzusprechenden Gründungs- oder Aufbauphase einmal absieht.

      Diese 2. Stufe der Angemessenheitsprüfung betrifft auch steuerbegünstigte Krankenhäuser und ihre Träger;