Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


Скачать книгу

im Interesse des Vereins, die der Vereinsvorstand in Ausübung seines Amtes erbracht hat. Derartige Aufwendungen erhält der Vereinsvorstand auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage erstattet.

      Bei einer steuerbegünstigten GmbH werden die für Vereine und Stiftungen beschriebenen Konsequenzen von den Finanzbehörden aber generell nicht gezogen.

      Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die angemessene Entlohnung dürfte aber wiederum dann nicht ausreichen, eine (die Gemeinnützigkeit gefährdende) verdeckte Gewinnausschüttung zu verhindern, wenn die Satzung die Entlohnung ausdrücklich ausschließt.

      3 Gebot der Selbstlosigkeit: Gebot der Verwendung aller Mittel für steuerbegünstigte Zwecke

      Das Gebot der Selbstlosigkeit schreibt vor, dass sämtliche Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO).

      Die vorstehenden Grundsätze zur satzungsgemäßen Mittelverwendung sind grundsätzlich auch beim Einsatz von Mitteln zur Gründung von Tochtergesellschaften zu beachten.

      Der Gesetzgeber hat auf diese – für die Praxis häufig problematische – Rechtsentwicklung durch eine Ergänzung des § 58 AO (»Steuerlich unschädliche Betätigungen«) reagiert.