DStR 2015, S. 1602
207 Vgl. Nr. 3 Satz 8 des AEAO zu § 64 AO
208 Nach Nr. 3 Satz 9 des AEAO zu § 64 AO gilt dies aber nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der ausgliedernden Körperschaft nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden; vgl. hierzu Schauhoff/Kirchhain, Was bringt der neue AO-Anwendungserlass für gemeinnützige Körperschaften?, DStR 2012, S. 261 – unter 9.; im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine zentrale Änderung beim Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs. 3 AO n. F.) erfolgt, wonach bei der Übertragung von bislang zum Krankenhaus-Zweckbetrieb zählenden wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. Wäschereibetrieb) auf eine 100 %-Beteiligungsgesellschaft durch »planmäßiges Zusammenwirken« die Leistungen der Beteiligungsgesellschaft an den Krankenhausträger als »Zweckbetriebsleistungen« nach § 67 AO gelten; zu den damit verbundenen Fragestellungen vgl. die Hinweise unter B. VII.
209 Hierzu kritisch Schick, Die Betriebsaufspaltung unter Beteiligung steuerbegünstigter Körperschaften und ihre Auswirkungen auf die zeitnahe Mittelverwendung, DB 2008, S. 893 – unter III. 3.
210 BGBl 2020 I, S. 3096
211 In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020; vgl. hierzu auch die Erläuterungen unter B. VII., außerdem Klaßmann, Wichtige steuerliche Änderungen für gemeinnützige Krankenhäuser durch das Jahressteuergesetz 2020, Der Krankenhaus-Justitiar 1/2021, S. 28
212 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.66
213 In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020
214 Vgl. Nr. 1 des AEAO zu § 56 AO (»Ausschließlichkeit«) sowie zu den Änderungen des § 58 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes auch die Ausführungen unter B. VII.
215 AEAO zu § 58 AO, Nr. 1; bei Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist Letzteres nicht notwendig
216 Nach Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.5, soll die Tätigkeit als Hilfsperson kein Handeln im Namen der Körperschaft voraussetzen.
217 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.49 – am Ende – und Rz. 4.5; bei sog. » Betriebsführungsverträgen« (im Rahmen von Managementverträgen) ist dies aber regelmäßig anders
218 Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 191
219 Anwendungserlass zu § 57 AO, Nr. 2 Satz 6
220 Vgl. zuletzt OFD NRW vom 26.01.2015, Az.: S 0186 – 2014/0002 – St 15 (i. d. F. der Aktualisierung vom 29.07.2015, Az.: S 7170 – 2015/0003 – St 446) und OFD Frankfurt vom 20.07.2016, Az.: S – 0186 A – 6 – St 53; hierzu kritisch Klaßmann/Notz, Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Umfang des Krankenhaus-Zweckbetriebs (»Zytostatika-Urteile« vom 31.07.2013): Mögliche Konsequenzen über die entschiedenen »Zytostatika-Lieferungen« hinaus, Das Krankenhaus 2014, S. 449: »Es sprechen gute Gründe dafür, aus den Entscheidungen des BFH vom 31.07.2013 – I R 31/12 und I R 82/12 – abzuleiten, dass auch die im Rahmen von Ermächtigungsambulanzen durch ermächtigte Krankenhausärzte zugunsten von gesetzlich und privat Versicherten erbrachten Leistungen zu den Einnahmen des Zweckbetriebs Krankenhaus i. S. d. § 67 AO gehören.«
221 So schon OFD Rheinland vom 01.12.2010, Az.: S 0186 – 2010/0001 – unter 3.4.
222 Zu dieser steuerlichen Fragestellung sind derzeit (Stand: Anfang 2021) vor dem FG Münster diverse Klageverfahren anhängig (z. B. 13 K 365/17; 10 K 3919/16; 9 K 361/17); richtigerweise sind diese Personal- und Sachmittelgestellungsleistungen an ermächtigte Krankenhausärzte (i. S. d. § 116 SGB V) nämlich dem ertragsteuerbefreiten Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzurechnen, vgl. hierzu C. I. 2b). Für reine »Privatambulanzen«, die von einem Krankenhausarzt ohne Ermächtigung nach § 116 SGB V betrieben und in der ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler behandelt werden, gilt dies jedoch nicht, d. h. entsprechende Gestellungsleistungen wären ertragsteuerpflichtig (KSt und GewSt)
223 OFD Rheinland vom 01.12.2010, Az.: S 0186 – 2010/0001 – unter 3.1.
224 Ebenda – unter 3.2
225 AEAO zu § 51 AO, Nr. 5 Satz 1, unter Hinweis auf BFH vom 23.07.2003, Az.: I R 29/02, BStBl 2003 II, S. 930
226 AEAO zu § 51 AO, Nr. 5 Satz 2, unter Hinweis auf BFH vom 16.05.2007, Az.: I R 14/06, BStBl 2007 II, S. 808; vgl. auch Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2007, DStZ 2008, S. 281 – unter II.1.e) und Becker, Das Recht auf Scheitern einer gemeinnützigen Körperschaft – Anmerkungen zum BFH, Urt. vom 16.05.2007 – I R 14/06, Fr 2007, 1117, FR 2008, S. 909
227 Vgl. Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter III.; der auf »Gestaltungen im Gemeinnützigkeitsrecht, deren steuerrechtliche Beurteilung mit großer Unsicherheit behaftet ist«, ausdrücklich als »Einsatzgebiet« hinweist; zur »Absicherung steuerlicher Sachverhalte« vgl. auch Ritter, Krankenhäuser im Fokus von Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern, 2015, S. 6 ff.
228 BFH vom 30.03.2011, Az.: XI R 30/09, BStBl 2011 II, S. 613; zur »schlichten Auskunft« vgl. aktuell auch Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter II.
229 Vgl. zur Gebührenpflicht die ab 01.11.2011 gültige Fassung von § 89 Abs. 3 bis 7 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131; der Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt sich dort aus Art. 18 Abs. 2
230 In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Einigung mit der zuständigen Finanzbehörde über die Annahme eines bestimmten Sachverhaltes und über eine bestimmte Sachbehandlung im Wege einer sog. tatsächlichen Verständigung möglich; eine solche hat mit der hier diskutierten verbindlichen Auskunft nichts zu tun, denn sie betrifft nicht die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, sondern die Ermittlung eines Sachverhaltes; sie bezieht sich ausschließlich auf abgeschlossene