sog. Sammelbestätigungen ausstellen, in denen die Gesamtsumme der Zuwendungen zu nennen ist.287 Hierzu ist zu beachten, dass entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in einer gesonderten (dazugehörigen) Anlage jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art der Zuwendung (wie z. B. Mitgliedsbeitrag oder Geldspende) gesondert auszuweisen ist; dabei muss auch die Auflistung eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht. Die Anlage muss als »Anlage zur Sammelbestätigung vom …« gekennzeichnet sein. In der Sammelbestätigung ist im Übrigen anzugeben, auf welchen Zeitraum sie sich erstreckt.288
In jede Sammelbestätigung muss folgender Zusatz aufgenommen werden:
»Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden.«
Die Zuwendungsbestätigungen dürfen wegen der Vorgabe des amtlich vorgeschriebenen Formulars eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.289 Die Rückseite der Zuwendungsbestätigung ist nicht Bestandteil der Zuwendungsbestätigung; deshalb dürfen auf der Rückseite auch Danksagungen an den Zuwendenden oder Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden.290
Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246,00 Euro als »eintausendzweihundertsechsundvierzig« oder »eins – zwei – vier – sechs« bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch »X«) zu entwerten.291
Gemäß § 50 Abs. 7 EStDV müssen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Vereinnahmung der Zuwendungen und über ihre zweckentsprechende Verwendung erfolgen; auch ist die Aufbewahrung eines Doppels einer jeden Zuwendungsbestätigung vorgeschrieben. Das jeweilige Doppel darf dabei in elektronischer Form gespeichert werden, wobei die sog. Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchhaltungssysteme zu beachten sind.292
Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.293
Bei Missbräuchen auf dem Gebiet des Rechts der Zuwendungsbestätigungen, z. B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen.294
153 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127
154 BFH-Urteile vom 31.10.1984, Az.: I R 21/81, BStBl 1985 II, S. 162 – hinsichtlich eines Krankenhauses eines Landkreises – und vom 11.02.1997, Az.: I R 161/94, BFH/NV 1997, S. 625 – hinsichtlich einer im Bereich der Diakonie tätigen inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts; hierzu kritisch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127 und Rz. 2.80 f., insbesondere das Beispiel Nr. 11
155 Vgl. Mack, Zur Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften – neuere Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, DStR 1984, S. 187 – dies gilt aber auch umgekehrt
156 AEAO zu § 60 AO, Nr. 7
157 § 9 Abs. 2 GrStG
158 § 13 Abs. 1 UStG
159 § 9 ErbStG
160 AEAO zu § 51 (Abs. 1) AO, Nr. 3 Satz 3
161 Vgl. das rechtskräftige Urteil des FG Niedersachsen vom 22.11.1990, Az.: VI 605/86, EFG 1991, S. 362
162 Zur Selbstlosigkeit vgl. grundlegend Leisner-Egensperger, Die Selbstlosigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht: Begriff – Systematik – Einzelprobleme, DStZ 2008, S. 292
163 AEAO zu § 60 AO, Nr. 1 Satz 1: »Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen.«
164 BFH vom 26.02.1992, Az.: I R 47/89, BFH/NV 1992, S. 695, vom 21.07.1999, Az.: I R 2/98, BFH/NV 2000, S. 236 und vom 03.09.1999, Az.: I B 75/99, BFH/NV 2000, S. 301
165 Von einer »Satzung« wird üblicherweise bei Vereinen und Stiftungen bzw. bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gesprochen, von »Gesellschaftsverträgen« bei Kapitalgesellschaften; im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts können die beiden Begriffe generell synonym verwendet werden; deshalb wird nachfolgend zumeist grundsätzlich der Begriff »Satzung« verwendet
166 Seer in: Tipke/Kruse, AO und FGO Kommentar, Stand: Juli 2020, § 60 Tz. 3
167 Art. 97 § 1 f Abs. 2 EGAO; nach Seer in: Tipke/Kruse, AO und FGO Kommentar, Stand: Juli 2020, § 60 Tz. 3, dürfte im Fall der nachträglichen Änderung der Satzung die Mustersatzung sachgerechter Weise nur auf diese Änderung Anwendung finden; sicherheitshalber sollte aber stets die gesamte Satzung an die Mustersatzung angepasst werden
168 AEAO zu § 60 AO, Nr. 3
169 AEAO zu § 60 AO, Nr. 4
170 BStBl 2009 I, S. 2794
171 Weitere Anlagen gibt es (noch) nicht, deshalb ist die Bezifferung etwas missverständlich, auch weil nach Nr. 5 des AEAO zu § 60 AO von Ordensgemeinschaften eine »zusätzliche Erklärung« nach dem Muster 2 der Anl. zu Nr. 5 (des AEAO, nicht der AO!) abzugeben ist
172 Vgl. den Klammerzusatz in der Überschrift dieser Anl. 1 zu § 60 AO
173 AEAO zu § 60 AO, Nr. 2 Satz 1