Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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noch nicht realisierte Sachverhalte erteilt werden. Sofern eine Ausgliederung bereits vollzogen ist, kann eine verbindliche Auskunft nicht mehr erteilt werden.230

      

      1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),

      2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,

      3. die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,

      4. eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,

      5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen,

      6. die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keinem anderen Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,

      sowie

      7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

      Soll der dem Antrag zu Grunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert – dies ist z. B. bei Neugründungen von geplanten Tochtergesellschaften häufig der Fall – kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann. In diesem Fall sind die vorstehenden, in Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zu Grunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.

      Die von der zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.

      Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.

      Dies kann in der Praxis zu großen Schwierigkeiten führen.

      Eine verbindliche Auskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

      Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. Vielmehr besteht die Gebührenpflicht auch dann,

      • wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt,

      • wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt

      oder

      Der Antragsteller soll in seinem Antrag den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Dies erfordert schlüssige und nachvollziehbare Angaben.