Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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der Verzicht auf das Gebot der Unmittelbarkeit179,

      In jeder Satzung eines freigemeinnützigen Krankenhausträgers muss entsprechend den Anforderungen des Grundsatzes der formellen Satzungsmäßigkeit eindeutig definiert werden, ob gemeinnützige und/oder mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgt werden.

      3 Verfolgung verschiedener steuerbegünstigter Zwecke

      Selbstverständlich ist es zulässig, dass ein Träger neben gemeinnützigen auch mildtätige bzw. kirchliche Zwecke verfolgt. Es muss dann aber in der Satzung auch deutlich werden, wann konkret gemeinnützige und wann konkret mildtätige bzw. kirchliche Zwecke verfolgt werden. Eine in der Praxis (immer noch) anzutreffende satzungsmäßige Regelung, dass der Träger gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, ohne darzulegen, auf welche Art und Weise dies jeweils konkret geschehen soll, ist bedenklich und dürfte von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten nicht mehr akzeptiert werden.

      Sofern sich ein Krankenhausträger auf den Betrieb eines Krankenhauses beschränkt, dürfte es nicht (mehr) zulässig sein, dies in der Satzung als Verfolgung »gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke« zu definieren. Der Krankenhausträger ist in einem solchen Falle verpflichtet, sich für die Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes (i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, nämlich im Sinne der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege) zu entscheiden oder für die Verfolgung mildtätiger Zwecke i. S. d. § 53 Nr. 1 AO.