Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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z. B. das – bisher fehlende – Gebot der Selbstlosigkeit (erst) zum 15.06.2021 satzungsmäßig verankert, ist die Körperschaft mit ihren gesamten Einkünften des Jahres 2021 (noch) körperschaftsteuerpflichtig.161 Auch ihr Grundbesitz unterliegt in 2021 (noch) der Grundsteuer – sofern nicht Begünstigungen zum Zuge kommen, die vom Gemeinnützigkeitsstatus unabhängig sind. Die Umsatzsteuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG kann sie (bei monatlichen Voranmeldungen) ab Juni 2021 beanspruchen.

      Wird andererseits eine bisher den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Satzung in steuerschädlicher Weise geändert, wirkt dies grundsätzlich gleichfalls nur für die Zukunft. Jedoch ist auch in diesem Falle § 60 Abs. 2 AO beachtlich.

      Eine derartige Änderung z. B. zum 15.06.2021 bedeutet demgemäß (schon) volle Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht in 2021, aber (noch) volle Grundsteuerbefreiung in 2021. Die Umsatzsteuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG kommt bis einschließlich Mai 2021 zum Zuge (bei monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen).

      Die nachfolgend zu erörternde gesetzliche Mustersatzung gibt entsprechende Regelungen vor.

      2 Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO

      Unklarheiten im Zusammenhang mit der formellen Satzungsmäßigkeit gehen im Zweifel zu Lasten der Körperschaft.

      Deshalb ist bei der Formulierung der Satzung insoweit größte Sorgfalt geboten.

      Ungeachtet dessen sollte in der Praxis gleichwohl darauf geachtet werden, insbesondere um (spätere) Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, den Wortlaut der gesetzlichen Mustersatzung möglichst zu übernehmen bzw. etwaige Abweichungen von der Mustersatzung zuvor mit der zuständigen Finanzbehörde (informell) abzustimmen.