Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung. Teilweise werden aber auch steuerbegünstigte Aktivitäten eingestellt, z. B. weil sich diese aus betriebswirtschaftlichen oder aus (konzern-)strategischen Gründen nicht mehr lohnen. Es ist daher darauf zu achten, dass in der Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft etwaige neue bzw. zusätzlichen Aktivitäten satzungsmäßig verankert bzw. nicht mehr durchgeführte Tätigkeiten aus der Satzung gestrichen werden. Denn eine steuerbegünstigte Körperschaft, die als steuerbegünstigt anerkannt sein und bleiben will, muss sämtliche steuerbegünstigten Zwecke, die sie verfolgt, in ihrer Satzung benennen bzw. sollte solche steuerbegünstigten Zwecke aus der Satzung streichen, die tatsächlich gar nicht (mehr) ausgeübt werden.196

      Das Wort »insbesondere« kann aber nur im Bereich der Darstellung der Art der Verwirklichung weiterhelfen. Im bereits angesprochenen Beispielsfall einer Körperschaft, die einen gemeinnützigen Zweck in der Form der »Förderung der Altenhilfe« betreibt und die dies nach ihrer Satzung »insbesondere« durch den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung durchführt, kann hiernach beispielsweise diese satzungsmäßig verankerte »Förderung der Altenhilfe« daneben auch durch eine Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einen ambulanten Pflegedienst erfolgen, ohne dass die Satzung geändert bzw. ergänzt werden muss. Denn diese zusätzlichen Aktivitäten im Bereich der Altenhilfe werden durch das Wort »insbesondere« mit abgedeckt.

      Der genannte Träger kann aber beispielsweise ohne Satzungsänderung nicht auch ein Krankenhaus betreiben. Ein solcher Krankenhausbetrieb wäre nicht mehr als Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes »Förderung der Altenhilfe« zu beurteilen, sondern wäre Ausprägung eines eigenständigen weiteren gemeinnützigen Zweckes, nämlich der »Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens«, die aber im Beispielsfall satzungsmäßig nicht angestrebt wird.

      4 Satzungsfragen bei der Ausgliederung steuerbegünstigter Aktivitäten und damit verbundene weitere Fragestellungen (Betriebsaufspaltungen, Holdingkonstruktionen, Auswirkungen auf das Gebot der Unmittelbarkeit)

      In diesem Fall bietet sich das »Zurückbehalten« einer sozialen Einrichtung an, z. B. das »Zurückbehalten« der Trägerschaft einer von mehreren Krankenhäusern