href="#ulink_ce69b21c-179d-5d4e-bc58-d14f93c3453f">246
Die Mindestgebühr für eine verbindliche Auskunft beträgt 121,00 Euro; die Höchstgebühr bei einem maximalen Gegenstandswert von 30 Mio. Euro beträgt 91.456,00 Euro.247 Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000,00 Euro, wird keine Gebühr (mehr) erhoben.248
Die Finanzverwaltung soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zu Grunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO).
Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar – auch nicht durch Schätzung – ist eine Zeitgebühr zu berechnen. Sie beträgt 50,00 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100,00 Euro (§ 89 Abs. 6 Satz 2 AO). Eine zeitliche Obergrenze ist hierbei nicht vorgesehen; auch werden angefallene Zeiten vorgesetzter Finanzbehörden, z. B. der zuständigen Oberfinanzdirektion, mit berücksichtigt.249
Bei verbindlichen Auskünften im Zusammenhang mit Umstrukturierungen in einem Konzern können sich durch die Gebührenpflicht unverhältnismäßig hohe Kostenfolgen ergeben.250 Dies gilt insbesondere für Umwandlungsfälle, bei denen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger für die Berechnung der Gebühr gesondert zu beurteilen sein soll.251
Die Gebührenpflicht der Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO ist verfassungsgemäß252, da es sich um eine »individuelle Dienstleistung« der Finanzverwaltung handelt, die dem Auskunftssuchenden einen individuellen Vorteil gewährt. Die Komplexität des Steuerrechts zwingt den Staat nicht, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten.
Auch die Erhebung einer Mindestgebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsmäßigkeit gilt im Übrigen sowohl für die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar für Letztere auch dann, wenn diese auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. zu bemessen ist.253
Steuerberater sind im Übrigen verpflichtet, ihren Mandanten die Einholung einer verbindlichen Auskunft zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine später nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.254
6 Abstimmung einer neuen Satzung bzw. einer Satzungsänderung mit der zuständigen Finanzbehörde mittels eines Antrags gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO (»Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen«)
Durch das sog. »Ehrenamtsstärkungsgesetz«255 hat der Gesetzgeber im Rahmen des neu geschaffenen § 60a AO mit Wirkung ab der Verkündung im Bundesgesetzblatt eine (formelle) Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen. Im Hinblick auf formale Aspekte im Rahmen von Satzungsformulierungen bedarf es also nicht der (im vorherigen Kapitel) angesprochenen (gebührenpflichtigen) sog. verbindlichen Auskunft. Solche verbindlichen Auskünfte werden auch prinzipiell nur im Hinblick auf geplante Sachverhalte und deren zutreffende steuerliche Beurteilung gewährt.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO) wird gesondert (per Bescheid) festgestellt.256
Diese Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der (steuerbegünstigten) Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.257
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt entweder auf Antrag der (steuerbegünstigten) Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.258
Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.259 Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.260 Für die Feststellung erheblich sind alle Bestimmungen, die für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen gem. §§ 51, 59, 60 und 61 AO von Bedeutung sind (sog. » gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen«). Hierzu zählen z. B. Änderungen der Zwecke, Anpassung an die Mustersatzung sowie Änderung der Vermögensbindung.261
Ändert eine Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Bestimmungen ihrer Satzung, so ist die bisherige Feststellung mit Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung aufzuheben. Zivilrechtliche Änderungen ohne steuerliche Relevanz sind dagegen unerheblich. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.07.2020262 in diesem Kontext auch klargestellt, dass eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen erst mit der Eintragung der Satzungsänderung in das entsprechende Register (im Urteilsfall Vereinsregister) eintritt, sodass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.
Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. Stellt sich z. B. im Mai 2021 heraus, dass der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ein materieller Fehler zu Grunde liegt, und ergeht der Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a AO im August 2021, tritt die Aufhebung zum 01.01.2022 in Kraft.263
Das Verfahren nach § 60a AO hat die sog. » vorläufige Bescheinigung« abgelöst264; es erfolgt nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).265
Die Voraussetzungen für die Feststellungen nach § 60a AO liegen auch dann vor, wenn die Körperschaft bereits vor dem 01.01.2009 bestand und daher eine Anpassung an die Mustersatzung (Anl. 1 zu § 60 AO) bisher nicht vornehmen musste.266
Liegen im Zeitpunkt der Entscheidung über die gesonderte Feststellung bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen wird, ist die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO abzulehnen.267 Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt eine Feststellung nach § 60a AO ablehnen oder aufheben, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder des Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen