Das Verfahren nach § 60a AO ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung.269 Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen kann bereits vor einer Registereintragung oder vor einer Anerkennung/Genehmigung der Körperschaft erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits eine Körperschaftsteuerpflicht besteht (z. B. im Rahmen einer sog. »Vorgesellschaft«). Eine Feststellung darf andererseits erst nach einem wirksamen Organbeschluss, beispielsweise über die Satzung, erfolgen.270
Der Bescheid über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen sagt z. B. nichts über die Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung aus. Dies geschieht (erst) durch einen Steuerbescheid oder den Freistellungsbescheid bzw. wird im Rahmen einer anschließenden steuerlichen Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO überprüft.
Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden.271 Dies geschieht durch eine sog. »Anlage Gem« zur Körperschaftsteuererklärung.272
Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht im Übrigen nicht vorgesehen.273 Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid bzw. ggf. Freistellungsbescheid. Dabei muss das zuständige Finanzamt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ermitteln, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlich sind.274 Eine Körperschaft, bei der nach dem Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb auch als solche behandelt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht unbeachtlich.275
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für steuerbegünstigte Körperschaften müssen – einschließlich der Anlage Gem, s. o. – grundsätzlich auf elektronischem Weg bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.276 Das gilt z. B. für gemeinnützige Einrichtungen mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (soweit die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten wird277). Hierfür kann das kostenlose Elster Online-Portal nach einer vorherigen Registrierung verwendet werden.
7 Auswirkungen auf den Spendenabzug
Die regelmäßige Überprüfung der Steuerbefreiung spielt im Übrigen eine große Rolle für den Spendenabzug.
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege ist ein gemeinnütziger Zweck, dessen Verfolgung einen frei-gemeinnützigen Krankenhausträger dazu berechtigt, für Zuwendungen (Spenden und ggf. Beiträge) in den steuerbefreiten Bereich (insbesondere in den eigentlichen Krankenhausbereich) Zuwendungsbestätigungen für Bar- oder Sachzuwendungen zu erteilen (§ 10b EStG).278
Zu den Zuwendungen in diesem Sinne gehört auch der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen, allerdings nur dann, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist und auf die Erstattung verzichtet worden ist; hierbei darf der Anspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG).279
Gemäß § 63 Abs. 5 AO dürfen steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigung en nur ausstellen, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt.280
Steuerbegünstigte Krankenhäuser sollten deshalb das Datum eines jeden neuen Freistellungsbescheides umgehend in den ab diesem Zeitpunkt verwendeten Zuwendungsbestätigungen benennen. Das Aufbrauchen der »Altbestände« von Zuwendungsbestätigungen sollte im Zweifel unterbleiben.
Generell dürfen gemäß § 50 Abs. 1 EStDV Zuwendungen (Spenden) i. S. d. § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach (eben diesem) amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, die gemäß § 50 Abs. 2 EStDV auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden kann. Danach kann der Spender den Zuwendungsempfänger (= steuerbegünstigtes Krankenhaus) unter Mitteilung seiner Identifikations-Nr. bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung per Datenfernübertragung unmittelbar an sein Veranlagungs-FA zu übermitteln.281 In den Fällen des § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV genügt statt einer Zuwendungsbestätigung zudem ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank mit Angabe zu Spender und Empfänger (z. B. in Katastrophenfällen oder bei Geringfügigkeit, d. h. bei Zuwendungen bis 300,00 Euro282).
Eine Zuwendungsbestätigung bzw. – in den Fällen des § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV, s. o. – ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs.283 Sie ist nicht nur ein bloßes Beweismittel, dessen Fehlen lediglich einen Verfahrensmangel bildet. Entsprechend hat (z. B.) das Finanzgericht Hannover (schon) in einem Urteil vom 07.10.1965284 freiwillige Spenden in den Opferstock einer Kirche nicht zum Spendenabzug zugelassen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erforderliche Spendenbescheinigung nicht durch eine eidesstattliche Versicherung des Spenders ersetzt werden kann.
Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind grundsätzlich beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig.285 Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger – unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens – grundsätzlich freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen.286
Eine Zuwendungsbestätigung muss mindestens von einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Einen entsprechenden Auftrag kann nur die durch die Satzung zum Empfang von Zahlungen berechtigte Person erteilen.
Auf die Vollziehung der handschriftlichen Unterschrift kann grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Eine eigenhändige Unterschrift ist nur dann nicht erforderlich, wenn Bestätigungen maschinell nach einem vorher mit dem Finanzamt abgestimmten Verfahren erstellt werden. Der Aufdruck einer rechtsverbindlichen Unterschrift als Faksimile reicht dann aus.
Für jede