Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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käme eine »Umwandlung« in eine » Mittelweitergabekörperschaft« i. S. d. § 58 Nr. 1 AO213 in Betracht.214 Dabei muss die Beschaffung bzw. Weitergabe von Mitteln als Satzungszweck festgelegt sein, sofern die Körperschaft die Mittelweitergabe als einzige Art der Zweckverwirklichung betreibt, vgl. § 58 Nr. 1 n. F. Nach alter Rechtslage im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO a. F. musste in der Satzung zudem auch ein steuerbegünstigter Zweck angegeben werden, für den die Mittel beschafft werden sollen (nach der neuen Gesetzesfassung des § 58 Nr. 1 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes dürfte dies ebenso gelten). Bei der Förderung eines Krankenhauses wäre dies die »Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens« bzw. die »Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege« (i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO). Die Körperschaft, die konkret gefördert werden soll, muss dabei nicht ausdrücklich in der Satzung genannt werden. Sie muss allerdings, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist, also z. B. eine Körperschaft in der Rechtsform der AG, GmbH, Stiftung oder des Vereins, selbst steuerbegünstigt (im Sinne der §§ 51 ff. AO) sein.215

      Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt also bei einem (bisher gemeinnützigen) Krankenhausträger zur (zwangsweisen) Beendigung »seiner« Gemeinnützigkeit.

      5 Vorherige Einbindung des zuständigen Finanzamtes bei geplanten Gestaltungen durch eine sog. verbindliche Auskunft