käme eine »Umwandlung« in eine » Mittelweitergabekörperschaft« i. S. d. § 58 Nr. 1 AO213 in Betracht.214 Dabei muss die Beschaffung bzw. Weitergabe von Mitteln als Satzungszweck festgelegt sein, sofern die Körperschaft die Mittelweitergabe als einzige Art der Zweckverwirklichung betreibt, vgl. § 58 Nr. 1 n. F. Nach alter Rechtslage im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO a. F. musste in der Satzung zudem auch ein steuerbegünstigter Zweck angegeben werden, für den die Mittel beschafft werden sollen (nach der neuen Gesetzesfassung des § 58 Nr. 1 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes dürfte dies ebenso gelten). Bei der Förderung eines Krankenhauses wäre dies die »Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens« bzw. die »Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege« (i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO). Die Körperschaft, die konkret gefördert werden soll, muss dabei nicht ausdrücklich in der Satzung genannt werden. Sie muss allerdings, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist, also z. B. eine Körperschaft in der Rechtsform der AG, GmbH, Stiftung oder des Vereins, selbst steuerbegünstigt (im Sinne der §§ 51 ff. AO) sein.215
Zur Erfüllung des Gebotes der Unmittelbarkeit kann sich ein steuerbegünstigter Krankenhausträger gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO sog. »Hilfspersonen « bedienen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Diese Voraussetzung dürfte bei Betriebsgesellschaften, die (ausgegliederte) steuerbegünstigte Tätigkeiten (künftig) im eigenen Namen216 und auf eigene Rechnung ausführen, regelmäßig jedoch nicht erfüllt sein. Die bloße Überlassung eines gemeinnützigen Betriebs (im Rahmen eines »Betriebsüberlassungsvertrags«) macht den gemeinnützigen Pächter jedenfalls (noch) nicht zur Hilfsperson des Verpächters, auch nicht im Falle ausdrücklicher Weisungsberechtigung z. B. aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einwirkungsmöglichkeiten.217
Die Körperschaft müsste außerdem (zur Inanspruchnahme der »Hilfsperson-Regelung« des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO) durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen kann. Hierzu hätte der Krankenhausträger der Hilfsperson klare Auflagen vorzugeben hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen und hinsichtlich der dabei zu verwendenden Mittel, verbunden mit der weiteren Verpflichtung, zu bestimmten Zeiten Rechenschaft über die Aktivitäten und die verwendeten Mittel abzulegen.218
Die Körperschaft hätte auch nachzuweisen, dass sie die Hilfsperson überwacht.219
Die Anwendung der »Hilfsperson«-Regelung kommt im steuerbegünstigten Krankenhaus insbesondere in Betracht bei Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber den Krankenhaus patienten.220 Die Chefärzte sind dann in die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks des Krankenhauses als Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO eingeschaltet, weil sie aufgrund der Dienstvereinbarungen mit dem Krankenhaus tätig werden, nach denen sie einen konkreten Auftrag des Krankenhauses in Form von ärztlichen Wahlleistungen gegenüber den Patienten erfüllen.
Keine Anwendung findet die »Hilfsperson«-Regelung andererseits bei Personal- und Sachmittelgestellung an (nach § 116 SGB V ermächtigte) Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (genehmigte Nebentätigkeit), jedenfalls nach – nicht mehr unbestrittener – Auffassung der Finanzbehörden.221
Diese entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung durch ein Krankenhaus an seine Chefärzte für deren »Chefarztambulanz« bzw. »Ermächtigungsambulanz« soll nach Auffassung der Finanzverwaltung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses gem. §§ 14, 64 AO begründen, weil es an einer unmittelbaren Förderung der steuerbegünstigten Zwecke und der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit fehle. Die Leistungen des Krankenhauses kommen, so die Finanzverwaltung, nicht unmittelbar den Patienten zugute, sondern ausschließlich den Chefärzten, die mit dem überlassenen Personal bzw. den Sachmitteln des Krankenhauses ihre eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Anders als bei der Erbringung von Wahlleistungen soll die ambulante Tätigkeit der Chefärzte nicht als Hilfstätigkeit angesehen werden können, da die Chefärzte insoweit im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber den Patienten tätig werden.222
Gleiches soll im Übrigen für Personal- und Sachmittelgestellungen eines steuerbegünstigten Krankenhauses an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis223 sowie an Belegärzte zwecks stationärer oder teilstationärer Behandlung gelten.224 Alle diese Personen sind nicht als Hilfspersonen des Krankenhauses (i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO) anzusehen, da sie weisungsfrei arbeiten können und keine Einflussmöglichkeiten des Krankenhauses bestehen.
Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft reichen im Übrigen Betätigungen aus, mit denen die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nur vorbereitet wird, was bei neu gegründeten steuerbegünstigten Krankenhausträgern von Bedeutung sein kann. Die Tätigkeiten müssen aber ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht.225
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.226
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt also bei einem (bisher gemeinnützigen) Krankenhausträger zur (zwangsweisen) Beendigung »seiner« Gemeinnützigkeit.
5 Vorherige Einbindung des zuständigen Finanzamtes bei geplanten Gestaltungen durch eine sog. verbindliche Auskunft
Angesichts der dargestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Unwägbarkeiten ist in Ausgliederungsfällen die vorherige Einbindung des zuständigen Finanzamtes zu empfehlen.227
Denkbar wäre grundsätzlich auch eine unverbindliche (schriftliche) Auskunft – sog. » schlichte Auskunft«. Allerdings ist ein Finanzamt dann nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, einen erstmaligen Steuerbescheid mit anderem Inhalt (als in der unverbindlichen Auskunft) zu erlassen, wenn sich die einer verbindlichen Auskunft zu Grunde liegende Rechtslage ändert, es sei denn, dass das Finanzamt anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, was aber in der Regel nicht (schon) dadurch geschieht, dass es das Finanzamt nach der Änderung der Rechtslage unterlässt, den Steuerpflichtigen entsprechend darauf hinzuweisen.228
Die vorherige Einbindung des zuständigen Finanzamtes erfolgt formal durch einen Antrag auf Erteilung einer sog. verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO.229