target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_faec2a06-8b1c-5fb9-b5e7-f8055a479561">132 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.54 (und die dort zitierte Literatur); dort werden auch »begrenzte« Rückwirkungsgestaltungen dargestellt, die steuerlich (nicht stiftungsrechtlich) möglich sind bzw. sein sollen. Seit Ende 2020 liegt auch ein 113 Seiten umfassender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vor, abrufbar unter www.bmjv.de. Dieser sieht u. a. die – schon lange geforderte – Einrichtung eines zentralen Stiftungsregisters vor; vgl. zu dem Referentenentwurf des BMJV auch Mehren/Lorenz, Eine eingehende Analyse unter Berücksichtigung des Steuerrechts und des Transparenzregisters, DStR 2020, S. 2547
133 Nichtrechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht körperschaftsteuerpflichtig; ein etwaiges, von ihnen erwirtschaftetes steuerpflichtiges Einkommen wird deshalb nach § 3 KStG bei den sog. Destinatären erfasst; vgl. Hüttemann/Herzog, Steuerfragen bei gemeinnützigen nichtrechtsfähigen Stiftungen, DB 2004, S. 1001
134 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.51
135 Az.: S 0170 A – 41 – St 53
136 Vgl. FG Hamburg vom 16.12.1985, Az.: II 353/82, EFG 1986, S. 418 – rechtskräftig
137 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.93
138 Vgl. hierzu Kahsnitz, Der Betrieb gewerblicher Art als Steuerrechtssubjekt sui generis, DStR 2019, S. 1017
139 So schon BFH vom 01.03.1951, Az.: I 52/50 U, BStBl 1951 III, S. 120
140 BFH vom 13.03.1971, Az.: I R 7/71, BStBl 1974 II, S. 391
141 Vgl. Streck/Alvermann, KStG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 4 Rz. 6 und Altehoefer in: Raupach (Hrsg.), Festschrift für Ludwig Schmidt, 1993, S. 680 sowie (aus umsatzsteuerlicher Sicht) Abschn. 2.11 Abs. 1 UStAE
142 AEAO zu § 51 (Abs. 1) AO, Nr. 1 Satz 2
143 Vgl. z. B. Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010, § 5 Rz. 2
144 Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 53
145 R 4 Abs. 5 S. 1 KStR 2015
146 R 4 Abs. 5 S. 2 KStR 2015
147 R 4 Abs. 5 S. 4 und 5 KStR 2015
148 Vgl. schon Knorr/Wernick, Rechtsformen der Krankenhäuser, 1991, S. 57
149 Vgl. OFD Köln vom 03.09.1984, Az.: S 2706 – 46 – St 131/S 0171 – 53 – St 131, StEK AO 1977, § 52 Nr. 32, sowie BMF vom 19.03.1987, Az.: IV B 7– S 2706 – 14/87, StEK KStG 1977 § 5 Nr. 77
150 Vgl. z. B. Streck/Alvermann, KStG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 4 Rz. 75 »Universitätsklinik«
151 Vgl. OFD Hannover vom 19.02.2004, Az.: S 2706 – 165 – StO 214/ S 2706 – 209 – StH 231, DStZ 2004, S. 350
152 Ebenda
III Erfordernisse für die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag steuerbegünstigter Krankenhausträger und damit verbundene aktuelle Fragestellungen
1 Allgemeine Satzungserfordernisse
Ein freigemeinnütziger Krankenhausträger muss eine Satzung bzw. einen Gesellschaftsvertrag vorweisen, die bzw. der den Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts insgesamt genügt.
Entsprechendes gilt für Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die – als sog. Betrieb gewerblicher Art – als steuerbegünstigt anerkannt werden wollen.153
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist im Übrigen für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine eigene Satzung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft unverzichtbar.154
Kommunalordnungen oder Haushaltspläne einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können die Satzung nicht ersetzen.
Bei Universitätskliniken könnte allerdings das Erfordernis einer »Satzung« i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts auch durch eine »sonstige Verfassung« der Universität oder durch einen Erlass des zuständigen Wissenschaftsministeriums erfüllt werden, sofern diese alle wesentlichen Bestimmungen einer Satzung gemäß § 60 AO enthalten.
Eine ordnungsgemäße Satzung kann nicht durch eine noch so gemeinnützige tatsächliche Geschäftsführung ersetzt werden; (schwerwiegende) satzungsmäßige Mängel können demgemäß auch nicht durch eine ordnungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung ausgeglichen werden.155
Nach § 60 Abs. 2 AO muss die Satzung den vorgeschriebenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen entsprechen156
• bei der Körperschaftsteuer vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes,
• bei der Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende des Bemessungszeitraumes, d. h. des Erhebungszeitraumes,
• bei der Grundsteuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also zum Beginn des Kalenderjahres, für das über die Steuerpflicht zu entscheiden ist,157
• bei der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also am Ende des Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr oder Jahr),158
• bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also im Zeitpunkt der Zuwendung.159
Eine rückwirkende (spätere) Erfüllung der Anforderungen