Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_faec2a06-8b1c-5fb9-b5e7-f8055a479561">132 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.54 (und die dort zitierte Literatur); dort werden auch »begrenzte« Rückwirkungsgestaltungen dargestellt, die steuerlich (nicht stiftungsrechtlich) möglich sind bzw. sein sollen. Seit Ende 2020 liegt auch ein 113 Seiten umfassender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vor, abrufbar unter www.bmjv.de. Dieser sieht u. a. die – schon lange geforderte – Einrichtung eines zentralen Stiftungsregisters vor; vgl. zu dem Referentenentwurf des BMJV auch Mehren/Lorenz, Eine eingehende Analyse unter Berücksichtigung des Steuerrechts und des Transparenzregisters, DStR 2020, S. 2547

      

      III Erfordernisse für die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag steuerbegünstigter Krankenhausträger und damit verbundene aktuelle Fragestellungen

      1 Allgemeine Satzungserfordernisse

      Ein freigemeinnütziger Krankenhausträger muss eine Satzung bzw. einen Gesellschaftsvertrag vorweisen, die bzw. der den Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts insgesamt genügt.

      Kommunalordnungen oder Haushaltspläne einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können die Satzung nicht ersetzen.

      Bei Universitätskliniken könnte allerdings das Erfordernis einer »Satzung« i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts auch durch eine »sonstige Verfassung« der Universität oder durch einen Erlass des zuständigen Wissenschaftsministeriums erfüllt werden, sofern diese alle wesentlichen Bestimmungen einer Satzung gemäß § 60 AO enthalten.

      • bei der Körperschaftsteuer vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes,

      • bei der Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende des Bemessungszeitraumes, d. h. des Erhebungszeitraumes,