Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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dem Entscheidungsfall hat eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die mit Bescheid nach § 60a AO als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt war und nach ihrer Satzung Kunst und Kultur fördert, in erheblichem Umfang sog. »Dividendenstripping-Geschäfte« (»Cum-Cum«-Geschäfte) getätigt. Hierbei kaufte die UG kurz vor dem Dividendenstichtag von ausländischen Anteilseignern Aktien an, ließ sich die Dividende unter Vorlage des § 60a-Bescheides ohne Kapitalertragsteuerabzug ausbezahlen300 und verkaufte die Aktien anschließend wieder zurück an die ursprünglichen Anteilseigner.

      Die Finanzverwaltung und auch der BFH sahen hierin einen Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO), da die UG den weit überwiegenden Teil ihrer personellen und sachlichen Ressourcen in die teilweise hochkomplexe Abwicklung der Dividendenstripping-Geschäfte einsetzte, während die Allgemeinheit, so der BFH, mit Ausnahme einer einwöchigen Kunstaustellung keinen Nutzen von den Tätigkeiten der UG gehabt habe. Die tatsächliche Geschäftsführung war daher nicht auf die ausschließliche Verfolgung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke (Förderung von Kunst und Kultur) gerichtet, sodass die Steuerbefreiung zu versagen war.

      Die Formulierung – » gerichtet sein« – des § 55 Abs. 1 Satz 1 AO verdeutlicht, dass steuerbegünstigte Körperschaften ohne Verlust der Steuervergünstigungen durchaus (steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten dürfen (jedenfalls soweit hierdurch Mittel generiert werden, die von der steuerbegünstigten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke – grundsätzlich zeitnah – einzusetzen sind).

      Insoweit sind (steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zulässig, soweit sie nicht als eigenständige – satzungsmäßige – Zwecke der Körperschaft betrieben werden, sondern nur » anlässlich« der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke.

      Für einen Krankenhausträger dürfte sich wegen der überragenden Bedeutung der Einnahmen des eigentlichen Krankenhausbetriebes regelmäßig keine Probleme ergeben, es sei denn, das von ihm betriebene Krankenhaus erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 67 AO für einen Krankenhauszweckbetrieb.

      Dann liegt insoweit zwingend ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der den Status der Steuerbegünstigung verhindert. Eine andere Zweckbetriebsvorschrift der AO (§§ 65 bis 68) kann nicht – auch nicht hilfsweise – in Anspruch genommen werden, insbesondere nicht die Regelung des § 66 AO für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Dies ist durch § 66 Abs. 3 Satz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen.

      2 Gebot der Selbstlosigkeit: Verbot der Begünstigung von Mitgliedern und Gesellschaftern