Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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tätig wird (im Streitfall für den Gesellschafter der klagenden GmbH). Aufgrund des zusätzlichen zeitlichen Einsatzes des Geschäftsführers für das Dritt-Unternehmen und der damit einhergehenden nur eingeschränkten Verfügbarkeit des Geschäftsführers für seine »originäre« Geschäftsführungstätigkeit hält der BFH einen angemessenen Abschlag auf die durch Fremdvergleich ermittelte Vergütung für gerechtfertigt.414

      Der BFH hat in diesem Zusammenhang allerdings auch eine konkrete betragsmäßige Größenordnung benannt, ab der aus seiner Sicht eine gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelfehlverwendung vorliegen soll. Insoweit hat das Gericht betont, dass eine Mittelfehlverwendung von über 10.000,00 nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann, sodass in diesem Fall ein Entzug der Gemeinnützigkeit droht bzw. zwingend zu erfolgen hat.

      Es steht zu erwarten, dass die Entscheidung des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, was zur Folge hat, dass es für die Finanzverwaltung bindend und damit zwingend anzuwenden ist. Gegebenenfalls wird zusätzlich auch ein erläuterndes BMF-Schreiben veröffentlicht – bzw. eine Ergänzung im AEAO vorgenommen – werden, welches sich zur konkreten Anwendbarkeit des BFH-Urteils äußern wird.

      Auch wenn die o. g. BFH-Entscheidung in ihren grundsätzlichen und Aussagen ausdrücklich zu begrüßen ist, da sie in vielen Punkten endlich Rechtsklarheit schafft, steht andererseits leider zu befürchten, dass die Finanzverwaltung insbesondere die o. g. (starre) Grenze für eine Mittelfehlverwendung in Betriebsprüfungen als willkommenes »Druckmittel« einsetzen wird, um anderweitige steuerliche Sachverhalte in ihrem Sinne gegenüber dem steuerbegünstigten Krankenhausträger durchzusetzen.

      4 Gebot der Selbstlosigkeit: Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

      Das Gebot der Selbstlosigkeit beinhaltet auch das Erfordernis, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zeitnah zu verfolgen.

      Bestimmte Mittel (Vermögenswerte) einer steuerbegünstigten Körperschaft unterliegen ausnahmsweise nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

      • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,

      • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufes der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,

      • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

      Im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung muss jede steuerbegünstigte Körperschaft prüfen, ob bestimmte Vermögenswerte nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ausnahmsweise nicht zeitnah zu verwenden sind.

      Üblicherweise ist der überwiegende Teil der einer steuerbegünstigten Körperschaft zufließenden Mittel – hierzu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Zweckbetrieben, Überschüsse aus Vermögensverwaltung, Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – zeitnah zu verwenden.

      Die Erfüllung dieses