Ralf Klaßmann

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger


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Geschäftsbetrieben und in der Vermögensverwaltung, die ex ante mit der berechtigten Erwartung einer Gewinn- oder Überschusserzielung aufgenommen werden, dürften andererseits gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich sein.535

      Wenn im Gesellschaftsvertrag einer sog. Förder- bzw. Mittelweitergabekörperschaft festgeschrieben ist, dass der Satzungszweck der empfangenden Körperschaft mit dem Satzungszweck der Förderkörperschaft übereinstimmen muss, verstößt die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzungsbestimmungen, wenn Mittel an eine Körperschaft weitergeleitet werden, die wegen anderer Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist.

      Dass dabei tatsächlich durchaus steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden, spielt keine Rolle, eben weil die Satzung (= der Gesellschaftsvertrag) diese »anderen« Zwecke nicht benennt bzw. im Ergebnis aus den Förderzwecken herausnimmt.

      Für die Praxis ist hieraus die Empfehlung abzuleiten, die zu fördernden Zwecke sehr sorgfältig zu formulieren und möglichst nicht zu eng zu fassen.