Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


Скачать книгу

genommen wird: Wäre er benachrichtigt worden, hätte er die Schuld ablösen und damit gem. § 1164 in den Genuss der Hypothek kommen können (die durch die Verwertung gem. § 1181, wenn auch nicht ersatzlos, erlischt, nachf. Rn. 482). Gem. § 1167 hat der Schuldner Anspruch auf diejenigen Urkunden, die zur Grundbuch- oder Briefberichtigung erforderlich sind (durch § 1164 findet ein Gläubigerwechsel statt, das Grundbuch wird unrichtig).

      Anmerkungen

       [1]

      RGZ 129, 27 (30); 81, 71 (75/76); Baur/Stürner, § 38 IX. 2. (Rn. 97, S. 505).

       [2]

      BGH ZIP 1987, 764 (768) – keine Anwendung auf Grundschuld.

      375

      Erwirbt ein Dritter die Forderung kraft Gesetzes, geht gem. §§ 412, 401 die Hypothek auf ihn über. Ist z.B. eine Forderung gegen Gesamtschuldner hypothekarisch gesichert und befriedigt einer der Gesamtschuldner den Gläubiger, erwirbt er gem. § 426 Abs. 2 die Forderung, soweit er Ausgleichung verlangen kann, und in diesem Umfang auch die Hypothek.

2. Grundschuld

      376

      377

      

      378

      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 80, 228 (232); BGH NJW 1988, 1665 mit Komm. Gaberdiel, EWiR § 1191 BGB 2/88, 583 und Bspr. K. Schmidt, JuS 1988, 906, anders aber Friedrich, NJW 1969, 485 und Thoma, NJW 1984, 1162, dagegen Pulina, NJW 1984, 2872. Überflüssiger Verweis auf § 401 BGB durch OLG Stuttgart WM 2018, 1128 Rn. 67.

       [2]

      OLG Naumburg WM 2001, 1411 zu 5.

       [3]

      BGH WM 2011, 1658 Tz. 60.

       [4]

      Abl. BGH NJW 1989, 1732 = WM 1989, 210 mit Anm. Bülow, WuB I F 3. – 6.89, a.A. Dieckmann, WM 1990, 1481 und Festschr. Söllner, S. 25; H. Roth, in: Festschr. Laufs, S. 623 (632).

      379

      Leistet der Eigentümer oder der von ihm verschiedene Schuldner auf die Forderung, erlischt sie gem. § 362 Abs. 1, sodass der Sicherungszweck der Grundschuld erledigt ist. Aus der obligatorischen Grundlage der Grundschuldbestellung, dem Sicherungsvertrag, ist der Gläubiger deshalb zur rechtsgeschäftlichen Übertragung der Grundschuld verpflichtet (im Einzelnen vorst. Rn. 215 ff.).

      380

      381