Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


Скачать книгу

Schuldner die Hypothek gem. § 1164 erwirbt (nachf. Rn. 375), hat er seinerseits die Aushändigungsansprüche nach § 1144, wie § 1167 bestimmt.

      354

      dd) Der Eigentümer muss also an denjenigen Gläubiger aus dem Grundstück leisten, der sich gem. § 1160 legitimiert, und wenn er leisten muss, so befreit er sich damit von seiner Schuld. Im Falle der Hypothek stellt sich die weitere Frage, ob sich der Eigentümer, sofern er zugleich der Schuldner ist, darüber hinaus nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 407 Abs. 1 bei Leistung an den bisherigen Gläubiger befreien kann. Nach dieser Vorschrift muss der Zessionar eine Leistung an den Zedenten gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung nicht kannte (unten Rn. 1534), so dass die Forderung einredebehaftet ist (unten Rn. 1537). Wegen der Akzessorietät von Forderung und Hypothek müsste der Zessionar gem. § 1169 auf die Hypothek verzichten, die sich in eine Eigentümergrundschuld verwandeln würde (nachf. Rn. 368). Der Gläubiger würde seine Hypothek trotz des für ihn sprechenden Grundbuch- und Briefausweises verlieren; Schuldnerschutz nach Abtretungsrecht und Gutglaubensschutz nach Grundbuchrecht folgen nicht zu vereinbarenden Grundsätzen. Daraus zieht § 1156 BGB die Konsequenz: Gegen die Geltendmachung der Hypothek sind §§ 406 bis 408 unanwendbar. Der Gläubiger behält also sein Grundpfandrecht, selbst wenn die Forderung gem. § 407 Abs. 1 erloschen ist – der Ausschluss von §§ 406 bis 408 bezieht sich nämlich nicht auf die Forderung, sondern gilt nur „in Ansehung der Hypothek“. In diesem Rahmen können Forderung und Hypothek verschiedene rechtliche Wege gehen. Es kann eine forderungslose Hypothek entstehen (vorst. Rn. 317 ff.), die ihren Grund ebenfalls im Gutglaubensschutz hat, hier im abtretungsrechtlichen Gutglaubensschutz aufgrund von § 407.

      355

      

      356

      357

      358

      

      § 407 Abs. 1 regelt nicht nur die Frage der Leistung an den Zedenten, sondern auch die Frage von Rechtsgeschäften zwischen Zedent und Schuldner. Dazu gehört die Kündigung der Hypothek durch den Eigentümer. Hinsichtlich dieser Kündigung bleibt es gem. § 1156 Satz 2 bei der allgemeinen Regel von § 407, die Kündigung wirkt also unabhängig vom Grundbuchstand gegen den Zessionar. Die Redlichkeit des Eigentümers ist ausgeschlossen, wenn die Übertragung im Grundbuch eingetragen oder dem Eigentümer bekannt war. Den umgekehrten Fall der Kündigung durch den Gläubiger regelt § 1141, vorst. Rn. 201.

      Anmerkungen

       [1]

      RGZ 55, 224 (225); differenzierend