Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 821 entgegen, und der Eigentümer kann Verzicht verlangen (oder gem. §§ 812, 875 die Aufhebung: Hier entsteht nach Vollzug keine Eigentümergrundschuld, die Hypothek erlischt, nachf. Rn. 452).

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      cc) Gem. §§ 401, 412 geht die Hypothek auf den Legalzessionar über. Das kann der Grundeigentümer sein. Hatte der Eigentümer die Hypothek für die Schuld eines Dritten bestellt (Interzession) und befriedigt er gem. § 1142 den Gläubiger, so geht die Forderung gem. § 1143 Abs. 1 auf ihn über und mit ihr die Hypothek (vorst. Rn. 258). Das Grundpfandrecht ist also nicht forderungslos und bleibt deshalb Hypothek, ist aber nicht Fremdhypothek, sondern Eigentümerhypothek. Dem steht nicht entgegen, dass § 1177 Abs. 2 bestimmt, die Vorschriften über die Eigentümergrundschuld seien anwendbar. Der Eigentümer unterliegt nur den Beschränkungen aus § 1197 (s. nachf. Rn. 394). Im Übrigen gilt Hypothekenrecht: So muss der Eigentümer z.B. gem. § 1137 die Einreden des Schuldners gegen sich gelten lassen.

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      dd) Gem. § 1177 Abs. 1 Satz 1 wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld, wenn der Gläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird (Konsolidation), ohne dass ihm auch die Forderung zusteht (z.B. Erbfall oder Erlass der Forderung gegen Grundstücksübereignung). Wird die Forderung nicht erlassen, entsteht für den Gläubiger und neuen Grundstückseigentümer gem. § 1177 Abs. 2 eine Eigentümerhypothek.

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      Anmerkungen

       [1]

      Dazu BayObLG RPfl 1998, 437; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523.

       [2]

      Zum ausgeschlossenen Verzicht auf Miteigentumsanteil BGHZ 115, 1; Wohnungseigentum BayObLG NJW 1991, 1962; KG NJW 1989, 42; zur fortbestehenden Kostentragungspflicht VGH Mannheim NJW 1997, 3259.

       [3]

      Formlos und auch konkludent, BGH NJW 2015, 2872 = WM 2015,1327 Rn. 14.

       [4]

      Ausführlich Friederich, Schuldübernahme, S. 174 ff.; BGH WM 2017, 1448; 1966, 577; BGHZ 115, 241 (244) = NJW 1992, 110, mit Anm. Reithmann, WuB I F 3. – 3.92 und Hj. Weber, JZ 1992, 584; einer Zustimmung des Zessionars des Rückübertragungsanspruchs bedarf es nicht (vorst. Rn. 249, 255).

       [5]

      Grigoleit/Herresthal, Jura 2002, 396 (398).

       [6]

      Beispielsfall Kern/Klett JuS 2013, 541 (545/546).

       [7]

      BGH NJW 1986, 53; zu den Sorgfaltspflichten des Kreditschuldners hierbei OLG Düsseldorf WM 1986, 1138.

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