Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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Ablösenden übergeht (nachf. Rn. 489). Wenn der Ablösende in gutem Glauben an die Freiheit der Grundschuld von eigentümerbezogenen Einreden war, insbesondere der Einrede der Nichtvalutierung, schützt ihn sein guter Glaube nicht, weil nach § 1192 Abs. 1a Satz 1, 2. Halbsatz BGB die Vorschrift von § 1157 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist[1]. Das gilt auch dann, wenn man annehmen würde, dass aufgrund von § 1150 BGB ein gesetzlicher Erwerb stattfindet (näher nachf. Rn. 495); § 1192 Abs. 1a BGB differenziert nicht nach gesetzlichem oder rechtsgeschäftlichem Erwerb.

      Anmerkungen

       [1]

      Baur/Stürner, § 44 VI.2. Rn. 26 (S. 573).

      344

      Eigentümerbezogene Einreden können – natürlich – auch gegen den Verwertungsanspruch aus der Hypothek bestehen. § 1157 BGB hat durch das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) keine Änderung erfahren. Der pathologische Fall, nämlich die Problematik der Nichtvalutierung, tritt bei der Hypothek aber auch nicht in Gestalt einer eigentümerbezogenen Einrede nach § 1157 BGB ein, sondern regelt sich durch die Akzessorietät, bestimmt also unmittelbar den Verwertungsanspruch und nicht bloß mittelbar über die Einrede der Nichtvalutierung. Die Forderung und nicht nur das Grundpfandrecht ist bei der Hypothek Gegenstand der Publizität durch Grundbuch und Brief. Ratenzahlungen auf ein gesichertes Darlehen braucht der Eigentümer gem. § 1145 BGB nur gegen Vermerk auf dem Brief resp. Eintragung im Grundbuch zu leisten. Die Leistung an den Zedenten kommt bei Beachtung dieser Regelung nicht in Betracht, weil der Zedent den Brief nicht mehr hat (nachf. Rn. 354), sondern dem Zessionar gem. § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB übergab. Insoweit ist kein Raum für eine redlich-befreiende Leistung nach § 407 BGB, was Grund für die Regelung von § 1156 ist BGB (vorst. Rn. 335).

      345

      

      Anmerkungen

       [1]

      BR-Drucks. 152/08, S. 7, 9, gleichermaßen BT-Drucks. 16/982.

       [2]

      A.A. Derleder, VuR 2008, Heft 7, S. III-Editorial; Ph. Redeker ZIP 2009, 208 (211).

       [3]

      Nietsch, NJW 2009, 3606 (3609).

       [4]

      Bülow, ZJS 2009, 1 (5 zu 6.b.).

      346

      Anmerkungen

       [1]

      BGH WM 2001, 453 mit Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 2/01, 805, Anm. Eckert, WuB I F 3. – 2.02 und Bspr. Löhnig, JA 2001, 531.

       [2]

      OLG Hamburg MDR 1953, 171; Baur/Stürner, § 38 VII. 2. b. (Rn. 77, S. 501).

      347

      Der Verlust von Einwänden stellt sich zusammengefasst dar:

Bestandshindernde und -vernichtende Einwendungen bestimmen sich nach § 892 (Rn. 325),
eigentümerbezogene Einreden richten sich nach § 1157 (Rn. 326), im Fall der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a (Rn. 328 ff.),
Einreden des persönlichen Schuldners bei der Hypothek richten sich nach § 1138 (Rn. 323),
Besonderheiten können in Treuhandverhältnissen auftreten (