Ralf Budde

Vertragsmanagement im Projektgeschäft


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eine Anhörung der Parteien. Diese Anhörung basiert auf der Offenlegung aller Beweise der Parteien und führt dazu, dass Dokumente in erheblichem Umfang erstellt und präsentiert werden, wie es einem ordentlichen Verfahren ähnlich ist.

      Das AAA Verfahren gestattet den Parteien Schiedsrichter zu benennen, die gleichzeitig diese Partei bei dem Verfahren vertreten. Die AAA ist das einzige Verfahren, bei dem eine derartige Regel existiert.

      Die „London Court of International Arbitration“ (LCIA) ist eine der führenden Schiedsgerichte. Um ein Verfahren zu eröffnen, muss eine der Parteien einen schriftlichen Antrag in einem fest gelegten Format an das Gericht stellen. Es ist den Parteien möglich, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen. Ist dies den Parteien nicht möglich, legt der LCIA einen Schiedsrichter fest.

      Die Parteien können wählen, ob das Verfahren gemäß den Regeln der LCIA oder den Regeln gemäß UNCITRAL durchgeführt wird. Der hauptsächliche Unterschied zwischen beiden Verfahren liegt in der Handhabung der Entscheidungsfindung bei strittigen Fällen.

      Die „Stockholm Chamber of Commerce“ stellt ein Schiedsverfahren, das auf schwedischem Recht basiert. Die Parteien können einen oder mehrere Schiedsrichter wählen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Innerhalb gesetzter Fristen muss die andere Partei schriftlich Stellung nehmen. Anschließend erfolgt eine Anhörung, bei der durch den/die Schiedsrichter ein Urteil gefällt wird.

      Der „Asian-African Legal Consultative Committee“ (AALCC) ist eine Organisation, die ein Schiedsgericht an zwei Standorten betreibt. Der erste befindet sich in Kuala Lumpur (Malaysia) und der zweite in Kairo (Ägypten). Diese Organisationen arbeiten nach regionalen Regeln, die weitestgehend von den UNCITRAL Verfahren abgeleitet sind.

      Die „United Naitions Commission on International Trade Law“ (UNCITRAL) hat Regeln und Verfahren zum Schiedsverfahren definiert, die sowohl in institutionellen als auch freien Verfahren angewendet werden können. Ein Vorteil der UNCITRAL liegt darin, dass für fehlende Vereinbarungen in Verträgen entsprechende Regeln enthalten sind. Die Kosten der Verfahren richten sich nach dem Streitwert, der Komplexität und der Dauer des Verfahrens. Die UNCITRAL Verfahren werden gerade von Ländern der Dritten Welt bevorzugt angewendet. Weitere Informationen finden Sie unter: www.uncitral.org/

      Das Urteil eines Gerichts oder auch Schiedsgerichts ist bei inländischen Verfahren sofort vollstreckbar. Bei einem ausländischen Verfahren wird normalerweise der Anspruch auf Konformität mit den jeweils zugrunde liegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und Regeln durch ein inländisches Gericht geprüft. Erst wenn das inländische Gericht den Anspruch anerkennt, ist dieser vollstreckbar. Sofern staatsrechtliche Verträge (z.B. innerhalb der EU) existieren, entfällt diese Prüfung. Wenn die andere Partei aus einem Land kommt, dass die Vollstreckung von Ansprüchen eher behindert oder auch die Konventionen zur Regelung gegenseitiger Ansprüche bisher nicht unterzeichnet hat, ist die Vereinbarung von Schiedsklauseln oft nicht hilfreich, um den eigenen Anspruch tatsächlich durchsetzen zu können.

      Wichtig ist, dass die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches durch die Gerichte des Heimatstaates des Vertragspartners gewährleistet sind. Diese Frage und auch die der Auswahl einer geeigneten Schiedsgerichtsbarkeit sollte vor der Aufnahme einer bindenden Schiedsklausel in den Vertrag geklärt werden. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist Gegenstand des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist der bedeutendste Staatsvertrag auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Es regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, enthält aber auch Anforderungen z.B. an die Form von Schiedsklauseln. Das NYÜ regelt die möglichen Gründe für eine Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in Art. V. Mögliche Ablehnungsgründe sind z.B. eine unwirksame Schiedsvereinbarung, fehlendes rechtliches Gehör oder eine fehlerhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Das NYÜ ist staatsvertragsautonom, also nicht im Lichte einer bestimmten Rechtsordnung auszulegen. Vielmehr sind Urteile und Literatur heranzuziehen, die sich konkret mit dem NYÜ befassen. Dabei sollten unbedingt Urteile und Literatur aus verschiedenen Rechtssystemen herangezogen werden, um zu vermeiden, dass die Begriffe des NYÜ unbewusst doch aus dem eigenen (nationalen) Rechtsverständnis heraus ausgelegt werden.

      Gerichte in Deutschland

      Ordentliche Gerichte

      Die Ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland ist 4-stufig aufgebaut. Das Grundgesetz nennt den Bundesgerichtshof (BGH) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Träger des Bundesgerichtshofs ist der Bund. Es ergibt sich damit folgendes Bild der ordentlichen Gerichtsbarkeit:

       Bundesgerichtshof

       Oberlandesgerichte

       Landgerichte

       Amtsgerichte

      Da das Grundgesetz dem Bund nur das Recht für die Errichtung des Bundesgerichtshofs gibt, liegen die Oberlandesgerichte, die Landgerichte und die Amtsgerichte in der Trägerschaft der Bundes-Länder. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Strafsachen, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) und alle Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu zählen vor allem:

       Grundbuchsachen

       Registersachen

       Vormundschaftssachen

       Nachlass-Sachen

       Personenstandssachen

       Wohnungseigentumssachen

      Die Strafsachen und die Zivilsachen gehören in erster Instanz vor ein Amtsgericht oder ein Landgericht, während die Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz immer beim Amtsgericht beginnen.

      Die Arbeitsgerichtsbarkeit

      Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundesarbeitsgerichts ist der Bund. Neben dem Bundesarbeitsgericht gibt es auch noch die Landesarbeitsgerichte (LAG) und die Arbeitsgerichte (ArbG). Die Landesarbeitsgerichte und die Arbeitsgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Arbeitsgerichtsbarkeit:

       Bundesarbeitsgericht

       Landesarbeitsgerichte

       Arbeitsgerichte.

      Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen) oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (auch über dessen Bestehen) sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen (Arbeitsverhältnissachen). Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen. In erster Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, während die Landesarbeitsgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesarbeitsgericht über das Rechtsmittel der Revision.

      Die Sozialgerichtsbarkeit

      Die Sozialgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundessozialgerichts ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ergeben sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach gibt es neben dem Bundessozialgericht auch noch die Landessozialgerichte (LSG) und