Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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nicht erwünschten Inhaber des älteren Patents eingehen zu müssen. Es führte jedoch zu weit, dem Lizenznehmer auch noch ein Kündigungsrecht einzuräumen, wenn die Benutzung des jüngeren Rechtes nicht mehr beeinträchtigt wurde. Das Interesse des Lizenznehmers, mit dem Inhaber des älteren Rechtes nicht in vertragliche Verbindung zu treten, musste zurücktreten hinter dem Gesichtspunkt, dass die Vertragspartner an Verträgen, die für längere Zeit geschlossen worden sind, festzuhalten haben, wenn die Erfüllung möglich war, zumal wenn den Vertragspartner kein Verschulden an der vorübergehenden Störung traf und er alles daransetzte, diese zu beseitigen. Bei einem einfachen Lizenzvertrag, wie er hier zwischen dem Lizenznehmer und dem Inhaber des älteren Patents in Betracht kommt, besteht auch keine derart enge Bindung, dass es entscheidend auf die Person des Inhabers des älteren Patents ankäme. Im Übrigen ist es möglich, dass der Lizenzgeber vom Inhaber des älteren Patents eine Lizenz für sich und seinen Lizenznehmer erwirkt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber bestand nur, wenn ihn ein Verschulden traf.116

      (3) Vorbenutzungsrecht117

      (a) Allgemeines

      345

      (b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz

      346

      347

      (c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz

      348

      (4) Zwangslizenz

      (a) Allgemeines

      349

      (b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz

      350