Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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nicht kennen konnte.

      bb) Rechtsmängel, die bei Abschluss des Vertrages vorhanden sind und dem Lizenzgeber bekannt sind bzw. bekannt sein mussten

      336

      cc) Rechtsmängel, die erst nach Abschluss des Lizenzvertrages entstanden sind oder bekannt wurden und die der Lizenzgeber auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte

      (1) Allgemeines

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      Die hier in Frage stehenden Rechtsmängel, die bei Vertragsabschluss lediglich noch nicht bekannt waren, waren denen, die erst später entstanden waren, gleichzustellen. In der Praxis waren vor allem Vorbenutzungsrechte und Abhängigkeit von anderen Patenten von Bedeutung. Deshalb sollen anhand von diesen beiden typischen Problemgruppen die Auswirkungen von Rechtsmängeln, die erst nachträglich auftreten, auf den Lizenzvertrag dargelegt werden.

      (2) Abhängigkeit des Patents

      (a) Allgemeines

      338

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      Die erforderliche Zustimmung des Inhabers des älteren Schutzrechtes kann im Wege der Lizenz erfolgen, wobei u.U. auch eine Zwangslizenz in Betracht zu ziehen ist. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Abhängigkeit des Patentes nicht dem Inhaber des älteren Patentes das Recht gibt, das jüngere, abhängige Patent, d.h. also die Weiterentwicklung, zu benutzen.

      340

      (b) Auswirkungen auf die Lizenz

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      343