Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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nur eine Entscheidung ergangen.136 In der Literatur waren die Auffassungen hierüber geteilt. Pietzcker, Krausse/Katluhn/Lindenmaier und Isay wollten dem ausschließlichen Lizenznehmer in der Regel nur ein Minderungsrecht und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Rücktrittsrecht einräumen.137 Klauer/Möhring räumte dem Lizenznehmer einen Anspruch gegen den Lizenzgeber auf Übertragung der diesem aus der Zwangslizenz zustehenden Gebühren ein.138 Nach Reimer konnte der Lizenznehmer nach seiner Wahl entweder Abtretung des dem Patentinhaber gegen den Zwangslizenznehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung der Vergütung oder Minderung seiner Lizenzgebühr verlangen. Ein Kündigungsrecht (Rücktrittsrecht) konnte nach Auffassung Reimers nur in seltenen Ausnahmefällen zugebilligt werden.139 Rasch hielt schließlich ein Wahlrecht zwischen Kündigung und Minderung für gegeben.140

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      (c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz

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      Durch die Erteilung einer Zwangslizenz wird dagegen die rechtliche Stellung des Inhabers einer einfachen Lizenz meist nicht geschmälert. Ob neben einer erteilten einfachen weitere Lizenzen vergeben werden, hängt in der Regel vom Willen des Patentinhabers ab; der Inhaber einer einfachen Lizenz hat hierauf keinen Einfluss. Er muss mit der Möglichkeit der Erteilung weiterer Lizenzen rechnen. Ob dies durch die vertragliche Vereinbarung oder durch eine Zwangslizenz geschieht, ist unerheblich. Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann daher nach allgemeiner Ansicht aus der nachträglichen Erteilung einer Zwangslizenz keine besonderen Rechte herleiten.

      (5) Wirkungsbeschränkung des Patents im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit

      (a) Allgemeines

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      (b) Auswirkungen auf die Lizenz

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       2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

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      § 313 BGB n.F. erfasst jetzt die Sachverhalte, die vor dem 1.1.2002 nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt wurden.

      87 Vgl. oben Rn. 65 ff.; Benkard, PatG, Rn. 170 zu § 15. 88 Vgl. Rn. 364. 89 Vgl. zum Begriff der Abhängigkeit auch Rn. 338; Benkard, Rn. 171. 90 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 68 ff.; vgl. auch zur Schadensersatzpflicht eines Videolizenzgebers wegen Zahlung des Lizenznehmers an einen nichtberechtigten Dritten BGH, 15.11.1990, NJW 1991, 1109. 91 Zum Begriff der Zwangslizenz vgl. Rn. 349 ff. 92 Vgl. zum Begriff des Vorbenutzungsrechts Rn. 345 ff. 93 Vgl. auch Rn. 382. 94 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff. zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 95 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 538–541 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536a, b, d, 536 Abs. 3 BGB. 96 §§ 581 Abs. 1 i.V.m. 542 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 543 BGB; siehe auch BGH, 3.2.1998, WRP 1998, 619 ff., zur Anfechtung eines Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung. 97 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 539 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 536b BGB. 98 Benkard, PatG, Rn. 159 ff., 169 f. zu § 15; Malzer, GRUR 1964, 350; Rasch, S. 7.