Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


Скачать книгу

soll für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten unter anderem eine sog. „menschenrechtliche Sorgfaltspflicht“ („Human Rights Due Diligence“) eingeführt werden. Danach sollen die betroffenen Unternehmen ihre Lieferketten unter anderem einer fortlaufende Risikoanalyse und Bewertung der Verletzungsrisiken in Bezug auf Menschenrechte unterziehen, angemessene Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen sowie einen Beschwerdemechanismus zugunsten von Betroffenen einführen und bestimmte Dokumentations- und Berichtspflichten einführen. Durch diese neuen Compliance-Pflichten in Bezug auf die Wertschöpfungsnetzwerke werden die Strukturen und Prozesse der Geschäftspartner-Prüfung („Business Partner Screening“) weiter an Bedeutung gewinnen.

      16

       6. Erweiterung von Organisationspflichten durch Gerichte

      17

       7. Beachtung von Compliance-Anforderungen anderer Rechtsordnungen

      18

       8. Compliance Management im Kontext aktueller Entwicklungen von

       Corporate Governance und Corporate Social Responsibility

      19

      21

      Nach der Empfehlung A.2 des DCKG soll der Vorstand für ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System sorgen und dessen Grundzüge offenlegen. Dabei soll Beschäftigten ebenso wie Dritten die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben.

       9. Verbindungslinien zum Reputationsmanagement

      23